23.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 16723

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Urteil11.07.2013Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz10 SaGa 3/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jurisPR-ArbR 27/2014, Anm. 6, Leona Sofie Sixtusjuris PraxisReport Arbeitsrecht (jurisPR-ArbR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 27, Anmerkung: 6, Autor: Leona Sofie Sixtus
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Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil28.03.2013, 2 Ga 5/13
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil11.07.2013

Fotos vom Arbeitnehmer bei Zweifel an dessen Arbeits­un­fä­higkeit zulässigEingriff in das allgemeine Persönlich­keitsrecht durch berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt

Wird ein arbeitsunfähig krank­ge­schriebener Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit angetroffen, dürfen von ihm Fotos angefertigt werden. Denn der Verdacht der Vortäuschung der Arbeits­un­fä­higkeit rechtfertigt den Eingriff in das allgemeine Persönlich­keitsrecht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gericht Rheinland-Pfalz hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Produk­ti­o­ns­helfer arbeitsunfähig krank­ge­schrieben. In der Zeit der Krankschreibung half er jedoch seinem Vater an einer Autowaschanlage bei der Reinigung des Autos. Der Vorgesetzte des Produk­ti­o­ns­helfers beobachtet dies zufällig und war über die körperliche Verfassung des krank­ge­schriebenen Mitarbeiters erstaunt. Er fertigte daher Fotos an, um seine Beobachtung zu dokumentieren. Der Arbeitnehmer war damit hingegen nicht einverstanden und klagte daher auf Unterlassung.

Arbeitsgericht Kaiserlautern verneinte Anspruch auf Unterlassung

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern verneinte einen Anspruch auf Unterlassung. Denn der Vorgesetzte habe nicht rechtswidrig gehandelt. Er habe vielmehr den öffentlichen Vorgang zu Beweiszwecken im Bild festhalten dürfen, weil eine vorgetäuschte Erkrankung im Bereich des Möglichen lag. Gegen die Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung ein.

Landes­a­r­beits­gericht bestätigte erstin­sta­nz­liches Urteil

Das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung zurück. Ein Anspruch auf Unterlassung habe nach §§ 823, 1004 BGB nicht bestanden. Zwar habe hier ein Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) vorgelegen. Denn dieses Recht umfasse auch das Recht am eigenen Bild. Es gehöre zum Selbst­be­stim­mungsrecht jedes Menschen, darüber zu entscheiden, ob Fotografien oder Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden.

Eingriff in allgemeines Persön­lich­keitsrecht gerechtfertigt

Eingriffe in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht können jedoch durch Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, so das Landes­a­r­beits­gericht weiter. Dies sei hier angesichts des Verdachts, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht hat, der Fall gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass keine heimliche Überwachung vorgenommen wurde.

Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)

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