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- jurisPR-ArbR 27/2014, Anm. 6, Leona Sofie Sixtusjuris PraxisReport Arbeitsrecht (jurisPR-ArbR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 27, Anmerkung: 6, Autor: Leona Sofie Sixtus
- Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil28.03.2013, 2 Ga 5/13
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil11.07.2013
Fotos vom Arbeitnehmer bei Zweifel an dessen Arbeitsunfähigkeit zulässigEingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt
Wird ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit angetroffen, dürfen von ihm Fotos angefertigt werden. Denn der Verdacht der Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Produktionshelfer arbeitsunfähig krankgeschrieben. In der Zeit der Krankschreibung half er jedoch seinem Vater an einer Autowaschanlage bei der Reinigung des Autos. Der Vorgesetzte des Produktionshelfers beobachtet dies zufällig und war über die körperliche Verfassung des krankgeschriebenen Mitarbeiters erstaunt. Er fertigte daher Fotos an, um seine Beobachtung zu dokumentieren. Der Arbeitnehmer war damit hingegen nicht einverstanden und klagte daher auf Unterlassung.
Arbeitsgericht Kaiserlautern verneinte Anspruch auf Unterlassung
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern verneinte einen Anspruch auf Unterlassung. Denn der Vorgesetzte habe nicht rechtswidrig gehandelt. Er habe vielmehr den öffentlichen Vorgang zu Beweiszwecken im Bild festhalten dürfen, weil eine vorgetäuschte Erkrankung im Bereich des Möglichen lag. Gegen die Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung ein.
Landesarbeitsgericht bestätigte erstinstanzliches Urteil
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung zurück. Ein Anspruch auf Unterlassung habe nach §§ 823, 1004 BGB nicht bestanden. Zwar habe hier ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) vorgelegen. Denn dieses Recht umfasse auch das Recht am eigenen Bild. Es gehöre zum Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen, darüber zu entscheiden, ob Fotografien oder Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden.
Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt
Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht können jedoch durch Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, so das Landesarbeitsgericht weiter. Dies sei hier angesichts des Verdachts, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht hat, der Fall gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass keine heimliche Überwachung vorgenommen wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)
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