21.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil21.06.2007

Pflege­be­dürftige haben ein Recht auf freie Wahl der PflegepersonGrundsatz der Selbst­be­stimmung

Wer sich seine Pflegehilfen selbst organisiert, ist bei der Wahl der Pflegeperson frei, wenn die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt ist. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall hatte ein heute 60jähriger Pflege­be­dürftiger aus Kassel Pflegegeld beantragt. Dass er die Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfüllte, war unstreitig. Die AOK wollte ihn jedoch auf Pflege-Sachleistungen verweisen, weil sie durch die vom Kläger ausgesuchte Pflegeperson die erforderliche Grundpflege und hauswirt­schaftliche Versorgung nicht in geeigneter Weise sichergestellt sah. Eine Sachverständige hatte gewisse Pflegedefizite festgestellt. Der Kläger hatte als Pflegeperson seines Vertrauens einen Bekannten ausgesucht, der Frührentner ist und ihn täglich beim Waschen, Kleiden und im Haushalt unterstützt.

Die Darmstädter Richter hoben das Urteil der Vorinstanz auf und verurteilten die AOK zur Zahlung von Pflegegeld. Nach dem Grundsatz der Selbst­be­stimmung des Pflege­be­dürftigen bleibe es ihm überlassen, seine Pflege selbst zu organisieren und eine Pflegeperson auszuwählen, der er vertraue. Da die vom Gesetz geforderte Sicherstellung der Pflege "in geeigneter Weise" schwer zu konkretisieren sei, könnten auch vereinzelt auftretende Pflegemängel nicht automatisch zur Ablehnung selbst­or­ga­ni­sierter Pflegehilfe führen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/07 des LSG Hessen vom 25.06.2007

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