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Dokument-Nr. 29356

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Entscheidung10.09.2020Hessisches LandessozialgerichtL 8 KR 687/18
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Hessisches Landessozialgericht Entscheidung10.09.2020

Krankenkasse muss auch bei Fehldiagnose Kosten für Immunglobulin-Therapie erstattenKoste­n­er­stattung trotz Fehldiagnose

Hat eine Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch einem Versicherten Kosten für die selbst­be­schaffte notwendige Leistung entstanden, sind diese von der Krankenkasse zu erstatten. Dies gelte auch, wenn die behandelnden Ärzte zunächst fehlerhaft eine Krankheit diagnos­ti­zierten, die eine Leistungs­ab­lehnung seitens der Krankenkasse gerechtfertigt hätte. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Ein 66-jähriger Versicherter leidet an einer multimodalen Sensi­bi­li­täts­s­törung der unteren Extremitäten. Zunächst wurde eine Ganglionitis diagnostiziert, die mittels Immunglobulinen im Rahmen eines „Off-label-use“ (Einsatz von Medikamenten außerhalb des arznei­mit­tel­rechtlich zugelassenen Anwen­dungs­be­reichs) behandelt werden sollte.

Versicherter klagt auf Koste­n­er­stattung

Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme hierfür ab, weil die Voraussetzungen für einen Off-label-use nicht vorlägen. Der Versicherte ließ sich daraufhin auf eigene Kosten entsprechend behandeln und klagte auf Koste­n­er­stattung. Medizinische Gutachten ergaben, dass keine Ganglionitis, sondern eine autoimmun bedingte Entzündung der Spina­l­hin­ter­wurzel vorliege. Zur Behandlung dieser Erkrankung seien die verabreichten Immunglobulinen zugelassen. Die Krankenkasse berief sich jedoch darauf, dass zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch eine andere Diagnose erstellt worden sei. Daher habe sie die beantragte Kostenübernahme nicht zu Unrecht abgelehnt.

Krankenkasse kann sich nicht mit Erfolg auf Diagnosefehler berufen

Die Darmstädter Richter gaben dem Versicherten Recht. Für die Behandlung der objektiv vorliegenden Erkrankung sei von Anbeginn der Einsatz von Immunglobulinen zugelassen und medizinisch indiziert gewesen. Damit sei die Leistung zu Unrecht abgelehnt worden.

Die Krankenkasse könne sich insoweit nicht erfolgreich auf Diagnosefehler von Ärzten berufen. Denn dies würde den Verant­wor­tungs­zu­sam­menhang im System der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung „auf den Kopf stellen“.

Quelle: Hessischen Landessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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