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Hessisches Landessozialgericht Urteil24.10.2019

Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk auch bei freien Mitarbeitern beitrags­pflichtigRente der Pensionskasse Rundfunk ist als Rente der betrieblichen Alters­ver­sorgung bei der Beitrags­be­messung heranzuziehen

Versor­gungs­bezüge gelten bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­ver­si­cherung als der Rente vergleichbare Einnahmen. Dies sind insbesondere auch Renten der betrieblichen Alters­ver­sorgung, zu denen auch die Zusatzrenten der Pensionskasse Rundfunk zählen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: 0Eine 67-jährige Frau aus Kassel war seit April 1995 freie Mitarbeiterin beim Hessischen Rundfunk und Mitglied der Pensionskasse Rundfunk - einem Versi­che­rungs­verein auf Gegenseitigkeit. In diese Pensionskasse zahlte die Versicherte ebenso wie die Rundfunkanstalt Beiträge in Höhe von 4 % ihrer beitrags­pflichtigen Honorare. Seit dem Bezug der Altersrente erhält die Versicherte auch eine Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk, welche die gesetzliche Krankenkasse der Beitrags­be­messung zugrunde legte. Die Versicherte wandte sich dagegen mit der Begründung, dass die Pensionskasse keine Institution der betrieblichen Altersversorgung sei.

Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk unterliegt Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflege­ver­si­cherung

Das Sozialgericht und das Hessische Landes­so­zi­al­gericht gaben der Krankenkasse Recht. Eine Rente der Pensionskasse Rundfunk sei als Renten der betrieblichen Alters­ver­sorgung bei der Beitrags­be­messung heranzuziehen. Maßgeblich seien insoweit die Altersbezüge, die im Zusammenhang zur früheren Beschäftigung stehen. Diese Altersbezüge hätten eine Einkom­men­s­er­satz­funktion und seien daher mit den Renten aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung vergleichbar. Im Gegensatz dazu stünden die privaten Lebens­ver­si­che­rungen, für die Prämien unabhängig von einer Erwer­b­s­tä­tigkeit zu zahlen seien. Keine Voraussetzung für eine Beitragspflicht sei zudem, dass ein Arbeits­ver­hältnis bestanden habe. Vielmehr sei auch bei freien Mitarbeitern die Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­ver­si­cherung heranzuziehen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 226 Sozial­ge­setzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Bei versi­che­rungs­pflichtig Beschäftigten werden der Beitrags­be­messung zugrunde gelegt

1. das Arbeitsentgelt aus einer versi­che­rungs­pflichtigen Beschäftigung,

2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung

3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versor­gungs­bezüge)

[...]

§ 229 SGB V

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versor­gungs­bezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwer­bs­fä­higkeit oder zur Alters- oder Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung erzielt werden

[...]

5. Renten der betrieblichen Alters­ver­sorgung einschließlich der Zusatz­ver­sorgung im öffentlichen Dienst und der hütten­knapp­schaft­lichen Zusatz­ver­sorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Alters­vor­sor­ge­vermögen im Sinne des § 92 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeits­ver­hält­nisses als alleiniger Versi­che­rungs­nehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.

[...]

§ 57 Sozial­ge­setzbuch Elftes Buch (SGB XI)

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekassen [...] gelten die §§ 226 bis 232a [...] des Fünften Buches [...].

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)

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