21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 8908

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Hessisches Landessozialgericht Urteil10.09.2009

Hessisches LSG: Fehlende Rendite kein Argument um Befreiung von Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht zu erwirkenVersi­che­rungs­pflicht besteht unabhängig von Arbeits­ein­kommen

Rendi­teer­wä­gungen können eine Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung nicht begründen. Dies entschied Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Bankan­ge­stellten aus Frankfurt am Main. Wegen der Höhe seines Arbeits­ein­kommens ist der 35-jährige Mann nicht gesetzlich kranken und pflege­ver­sichert. Im Jahr 2004 beantragte er, auch von der Pflicht zur Beitragszahlung in die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit zu werden. Er begründete dies damit, dass seinen Beiträgen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüber stünden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die demografische Entwicklung in Deutschland. Durch die Anhebung des Renten­ein­tritt­s­alters auf 67 Jahre ergäbe sich zudem eine Negativrendite.

Rendite nicht vorrangiges Ziel der Sozia­l­ver­si­che­rungen

Die Richter beider Instanzen bestätigten die Versi­che­rungs­pflicht. In der Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung seien Arbeitnehmer unabhängig von der Höhe ihres Arbeits­ein­kom­mens­ver­si­che­rungs­pflichtig. Dies verstoße – wie das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in ständiger Rechtsprechung entschieden habe – auch nicht gegen das Grundgesetz. Denn der Gesetzgeber verfolge mit der gesetzlichen Regelung einen legitimen Zweck. So diene die Versi­che­rungs­pflicht neben dem Schutz der Betroffenen auch der Allgemeinheit, indem sie der Sozia­l­hil­fe­be­dürf­tigkeit im Alter und bei Arbeits­lo­sigkeit entgegen wirke.

Gesell­schaftliche Solidarität über gesetzliche Renten­ver­si­cherung besser realisierbar als über private Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung

Die vom Kläger aufgeworfene Fragestellung nach Äquivalenz von Beitrag und Leistung greife demgegenüber zu kurz, so die Darmstädter Richter in den ausführlichen Entschei­dungs­gründen. Die gesetzliche Rentenversicherung könne gesell­schaftliche Solidarität besser realisieren als eine rein private Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung. So leiste sie einen sozialen Risikoausgleich zwischen Versicherten mit unter­schied­licher Lebenserwartung und unter­schied­lichem Erwer­bs­min­de­rungs­risiko sowie zwischen Versicherten mit und ohne Familien­an­ge­hörigen. Ferner erbringe sie Leistungen bei Erwer­bs­min­derung, zur Rehabilitation sowie an Hinterbliebene und zahle den halben Beitrag zur Kranken­ver­si­cherung. Auch die Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung erbringe neben dem Arbeits­lo­sengeld weitere Leistungen zum Beispiel zur Umschulung und Rehabilitation.

Negativrendite nicht zu erwarten

Hinsichtlich der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung sei zudem nach Modell­be­re­chungen bei einem Durch­schnitts­ver­diener keineswegs von einer Negativrendite auszugehen. Auch wirke sich der demografische Wandel gleichermaßen auf die privaten Versi­che­rungs­systeme aus.

Frage, ob Absenkung der Leistungen zu Altersarmut führe, berechtigt

Als durchaus berechtigt bezeichneten die Richter hingegen die Frage, ob die erfolgte Absenkung der Leistungen der Renten­ver­si­cherung für Versicherte mit niedrigen Einkommen und unsteten Erwer­bs­bio­grafien – und damit insbesondere für allein erziehende Frauen – zu Altersarmut führe. Angesichts der Erwer­bs­bio­grafie des Klägers habe – so das Gericht - jedoch kein Anlass bestanden, dieser Problematik nachzugehen.

Quelle: ra-online, Hessisches LSG

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