14.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil28.01.2011

Hessisches LSG: Kein Kurza­r­bei­tergeld wegen Rückgang der PatientenzahlenAntrag eines Arztes auf Kurza­r­bei­tergeld für Mitar­bei­te­rinnen erfolglos

Berut ein erheblicher Arbeitsausfall auf wirtschaft­lichen Gründe, besteht für Arbeitnehmer Anspruch auf Kurza­r­bei­tergeld. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, wenn aufgrund gesetzlicher Änderung im Gesund­heitsrecht die Patientenzahlen rückläufig seien. Dies hat das Hessische Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

Im vorliegenden Fall beantragte ein Hausarzt aus Offenbach für Februar bis Juni 2004 die Zahlung von Kurzarbeitergeld für zwei Mitar­bei­te­rinnen. Infolge des zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesund­heits­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setzes seien die Patientenzahlen massiv zurückgegangen. Hierdurch sei es zu einem Arbeitsausfall und einer verkürzten Arbeitszeit seiner Mitar­bei­te­rinnen gekommen.

Bundesagentur für Arbeit lehnt Antrag auf Kurza­r­bei­tergeld mangels wirtschaft­licher Ursachen ab

Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Arbeitsausfall beruhe nicht auf wirtschaft­lichen Ursachen. Auch sei er nicht vorübergehend, da die Änderungen des Kranken­ver­si­che­rungs­rechts auf eine langfristige Senkung der Gesund­heits­kosten gerichtet seien.

Änderungen im Gesund­heitsrecht keine Störung der Gesamt­wirt­schaftslage

Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur Recht. Bei den erforderlichen wirtschaft­lichen Gründen für den Arbeitsausfall müsse es sich um konjunkturelle und strukturelle Störungen der Gesamt­wirt­schaftslage handeln. Hierzu zählten nicht gesetzliche Veränderungen im Gesund­heitsrecht. Denn diese führten zu dauerhaften Veränderungen für die Leistungs­er­bringung im Bereich der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung und seien daher mit vorübergehenden konjunkturellen Schwankungen nicht vergleichbar. Außerdem seien - so die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts - die so genannten Fallzahlen in den derma­to­lo­gischen Praxen lediglich im Januar 2004 signifikant zurückgegangen. Für diesen Zeitpunkt sei der Arbeitsausfall jedoch nicht angezeigt worden. Aufgrund der Entwicklung der Betrie­b­s­ein­nahmen des Arztes im Jahr 2004 könne ferner nicht von einem erheblichen Arbeitsausfall ausgegangen werden.

Hinweis zur Rechtslage:

Erläuterungen

§ 170 SGB III

(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

1. er auf wirtschaft­lichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,

2. er vorübergehend ist,

3. er nicht vermeidbar ist

4. ...

(2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaft­lichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.

(3) Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witte­rungs­verlauf nicht entsprechenden Witte­rungs­gründen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.

(4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern...

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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