03.12.2024
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Dokument-Nr. 975

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Sozialgericht Dortmund Urteil29.07.2005

Kein Kurza­r­bei­tergeld bei unausgelasteten Arzthelferinnen

Kann eine niedergelassene Ärztin wegen der Geburt eines Kindes ihrer Tätigkeit zeitweise nicht nachgehen, besteht kein Anspruch auf Kurza­r­bei­tergeld für die unausgelasteten Arzthelferinnen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Kiefer­or­thopädin aus Hagen. Die Ärztin verklagte die Agentur für Arbeit auf Zahlung von Kurza­r­bei­tergeld, weil sie infolge der Geburt ihres Kindes einige Wochen keine Patienten behandeln könne. Ohne Kurza­r­bei­tergeld sei sie gezwungen, ihre Angestellten zu entlassen.

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Kurza­r­bei­tergeld könne nur gewährt werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege, der auf wirtschaft­lichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhe. Unabwendbare Ereignisse seien ungewöhnliche Witte­rungs­ver­hältnisse oder behördliche Maßnahmen, die zu Arbeitsausfall führten. Demgegenüber lasse sich eine - wie im Falle der Klägerin - auf entsprechender Familienplanung beruhende Schwangerschaft und Niederkunft nicht als unabwendbares Ereignis bezeichnen.

Kurza­r­bei­tergeld werde nur bei Ereignissen gewährt, die außerhalb der Einfluss- und Risikosphäre des Arbeitgebers lägen. Von daher komme es nicht in Betracht, das Tatbe­stands­merkmal eines unabwendbaren Ereignisses auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitsausfall auf einem zwar nicht vorwerfbaren bzw. schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, jedoch auf seiner freien wirtschaft­lichen oder persönlichen Entscheidung beruhe und damit seiner Risikosphäre zuzurechnen sei.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 12.09.2005

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