18.10.2024
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Dokument-Nr. 30202

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Beschluss29.04.2021Hessisches LandessozialgerichtL 7 AL 42/21 B ER
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss29.04.2021

Drei Monate mehr Arbeits­lo­sengeld wegen der Corona-Pandemie nur bei Anspruchsende noch in 2020Pande­mie­be­dingte Verlängerung des Arbeits­losen­geld­anspruchs um drei Monate stellt keine Gegenleistung für Beitrags­leistung dar

Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr mit einer befristeten Sonderregelung den Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld um drei Monate verlängert. Dies gilt allerdings nur für Personen, deren Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ansonsten ausgelaufen wäre. Dies verstößt nicht gegen Verfas­sungsrecht, so das Hessischen Landes­sozial­gericht. in einem aktuellen Beschluss.

Einem Versicherten war Arbeitslosengeld vom 30. Januar 2020 bis zum 28. Januar 2021 gewährt worden. Im Januar 2021 beantragte er gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt Arbeits­lo­sengeld noch bis Ende April. Nachdem die Bundesagentur seinen Antrag abgelehnt hatte, beantragte der arbeitslose Mann eine einstweilige gerichtliche Anordnung. Die Vorinstanz lehnte den Antrag ab

Keine Berück­sich­tigung der tatsächlichen Lage auf dem Arbeitsmarkt bei Arbeits­lo­sen­geldan­spruch

Das LSG hat dies nun bestätigt. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeits­lo­sengeld richte sich grundsätzlich nach der Dauer der Vorver­si­che­rungszeit und dem Lebensalter. Die tatsächlichen individuellen Vermitt­lung­s­chancen blieben dagegen ebenso unberück­sichtigt wie die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt. Auf die mit der Corona-Pandemie einhergehende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse komme es daher nicht an. Da der Arbeits­lo­sen­geldan­spruch des Versicherten erst nach dem 31. Dezember 2020 ausgelaufen sei, resultiere auch aus der vorübergehenden Sonderregelung kein Leistungs­an­spruch über weitere drei Monate. Diese Vorschrift sei auf Personen, deren Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld erst im Jahr 2021 ausgelaufen sei, nicht analog anzuwenden.

Gestal­tungs­freiraum des Gesetzgebers nicht überschritten

Die Sonderregelung verstoße nicht gegen Verfas­sungsrecht. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestal­tungs­spielraum nicht überschritten. Er sei nicht verpflichtet, stets die optimale Lösung zu finden. Die Befristung der Leistungs­ver­län­gerung sei insbesondere nicht willkürlich, da für sie Sachgründe von hinreichendem Gewicht vorlägen. So sei es ein anerkanntes öffentliches Interesse, die Finanzierung der gesetzlichen Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung zu sichern. Die geschätzten 2 Mrd. Euro an zusätzlichen Kosten aufgrund der Sonderregelung wirkten sich bereits potentiell auf den Beitragssatz aus. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die Pandemie zu Beginn am stärksten auf die Beratungs- und Vermitt­lung­s­tä­tigkeit der Bundesagentur ausgewirkt habe.

Pande­mie­be­dingte Verlängerung des Arbeits­lo­sen­geldan­spruchs keine Gegenleistung für Beitrags­leistung

Schließlich könne sich der Versicherte nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Anwartschaften aus der gesetzlichen Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung - als Äquivalent eigener Leistung der Berechtigten - verfas­sungs­rechtlich geschützt seien. Denn die pande­mie­be­dingte Verlängerung des Arbeits­lo­sen­geldan­spruchs um drei Monate sei gerade keine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung der Beitragszahler.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/aw)

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