23.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil12.12.2012

Antrag zu spät weitergeleitet - Arbeitsagentur muss Hörgerät bezahlenFür Jobcenter besteht trotz Unzuständigkeit Leistungs­pflicht

Stellt ein behinderter Mensch einen Antrag zur Teilhabe, so hat der Rehabi­li­ta­ti­o­ns­träger innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit zu prüfen. Hält er sich für unzuständig und leitet den Antrag nicht rechtzeitig an die zuständige Stelle weiter, muss er auch bei Unzuständigkeit für die entsprechenden Kosten aufkommen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte eine schwerhörige Frau aus Nordhessen bei der Bundesagentur für Arbeit die Kostenübernahme für ein Hörgerät, das sie zur Berufsausübung benötige. Zwei Monaten später teilte ihr die Bundesagentur mit, dass die Krankenversicherung zuständig sei, da es sich nicht um eine berufliche, sondern um eine medizinische Rehabilitation handele.

Bundesagentur muss Kosten für Hörgeräte trotz eigener Unzuständigkeit erstatten

Die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts folgten zwar dem Einwand der Bundesagentur, dass es sich um eine Leistung der medizinischen und nicht der beruflichen Rehabilitation handele. Dennoch verurteilten sie die Bundesagentur zur Zahlung, da sie den Antrag der behinderten Frau nicht rechtzeitig an die Krankenkasse weitergeleitet habe. Die Bundesagentur müsse daher die Kosten für das Hörgerät erstatten, obgleich hierfür eigentlich die Krankenkasse zuständig gewesen wäre.

Hinweise zur Rechtslage

§ 1 Sozial­ge­setzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabi­li­ta­ti­o­ns­träger geltenden Leistungs­ge­setzen, um ihre Selbst­be­stimmung und gleich­be­rechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benach­tei­li­gungen zu vermeiden oder ihnen entge­gen­zu­wirken. [...]

§ 14 SGB IX

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabi­li­ta­ti­o­ns­träger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; [...]. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabi­li­ta­ti­o­ns­träger zu.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabi­li­ta­ti­o­ns­träger den Rehabi­li­ta­ti­o­ns­bedarf unverzüglich fest. [...]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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