Dokument-Nr. 15585
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Hessisches Landessozialgericht Urteil12.12.2012
Antrag zu spät weitergeleitet - Arbeitsagentur muss Hörgerät bezahlenFür Jobcenter besteht trotz Unzuständigkeit Leistungspflicht
Stellt ein behinderter Mensch einen Antrag zur Teilhabe, so hat der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit zu prüfen. Hält er sich für unzuständig und leitet den Antrag nicht rechtzeitig an die zuständige Stelle weiter, muss er auch bei Unzuständigkeit für die entsprechenden Kosten aufkommen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall beantragte eine schwerhörige Frau aus Nordhessen bei der Bundesagentur für Arbeit die Kostenübernahme für ein Hörgerät, das sie zur Berufsausübung benötige. Zwei Monaten später teilte ihr die Bundesagentur mit, dass die Krankenversicherung zuständig sei, da es sich nicht um eine berufliche, sondern um eine medizinische Rehabilitation handele.
Bundesagentur muss Kosten für Hörgeräte trotz eigener Unzuständigkeit erstatten
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts folgten zwar dem Einwand der Bundesagentur, dass es sich um eine Leistung der medizinischen und nicht der beruflichen Rehabilitation handele. Dennoch verurteilten sie die Bundesagentur zur Zahlung, da sie den Antrag der behinderten Frau nicht rechtzeitig an die Krankenkasse weitergeleitet habe. Die Bundesagentur müsse daher die Kosten für das Hörgerät erstatten, obgleich hierfür eigentlich die Krankenkasse zuständig gewesen wäre.
Hinweise zur Rechtslage
§ 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. [...]
§ 14 SGB IX
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; [...]. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. [...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2013
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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