Benötigt ein Sozialhilfeempfänger ein spezielles Hörgerät, ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, die von der Krankenkasse nicht übernommenen Anschaffungskosten zu tragen. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht unter Aufhebung einer anderslautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden entschieden.
Die Klägerin leidet an einem an Taubheit grenzenden Hörverlust. Zu dessen Ausgleich benötigt sie ein spezielles Hörgerät, dass mit einem Preis von rund 2.500,- € die Kosten für ein gewöhnliches Hörgerät wesentlich übersteigt. Ihre Krankenversicherung erklärte sich lediglich zu einer Kostenübernahme in Höhe eines Festbetrages von 1.300,- € bereit. Da die Klägerin nur über eine bescheidene Rente verfügt, beantragte sie beim Sozialamt die Übernahme des fehlenden Erstattungsbetrages. Diesen Antrag lehnte das Sozialamt u.a. mit der Begründung ab, dass die sozialhilferechtliche Leistung auf die Höhe der Krankenversicherungsleistungen beschränkt sei. Darüber hinausgehende Kosten könne das Sozialamt nicht ersetzten.
Zur Begründung seiner das Sozialamt zur Übernahme der Differenzkosten verpflichtenden Entscheidung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass sich die Beschränkung der Sozialhilfe auf den krankenversicherungsrechtlich anerkannten Bedarf nur auf die Art der Leistung, nicht hingegen auf dessen Höhe beziehe. Wenn ein sozialhilferechtlicher Bedarf tatsächlich vorhanden sei, könne dieser – anders als in der Krankenversicherung - nicht ungedeckt bleiben. Ein vorhandener Bedarf müsse in seiner tatsächlich bestehenden Höhe abgedeckt werden. Die Hörgeräte seien für die Klägerin erforderlich, da ohne diese ihr erheblicher Hörverlust nicht ausgeglichen werden könne. Die von der Krankenversicherung nicht übernommenen Kosten müssten deshalb von der Sozialhilfe übernommen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Sachsen vom 11.04.2006