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Dokument-Nr. 2224

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Oberverwaltungsgericht Sachsen Urteil04.04.2006

Sozialamt muss Hörgerät bezahlen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen hat einen Sozia­l­hil­fe­träger verpflichtet, die von der Krankenkasse nicht übernommenen Anschaf­fungs­kosten für ein spezielles Hörgerät zu tragen.

Benötigt ein Sozia­l­hil­fe­emp­fänger ein spezielles Hörgerät, ist der Sozia­l­hil­fe­träger verpflichtet, die von der Krankenkasse nicht übernommenen Anschaf­fungs­kosten zu tragen. Dies hat das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht unter Aufhebung einer anderslautenden Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Dresden entschieden.

Die Klägerin leidet an einem an Taubheit grenzenden Hörverlust. Zu dessen Ausgleich benötigt sie ein spezielles Hörgerät, dass mit einem Preis von rund 2.500,- € die Kosten für ein gewöhnliches Hörgerät wesentlich übersteigt. Ihre Kranken­ver­si­cherung erklärte sich lediglich zu einer Kostenübernahme in Höhe eines Festbetrages von 1.300,- € bereit. Da die Klägerin nur über eine bescheidene Rente verfügt, beantragte sie beim Sozialamt die Übernahme des fehlenden Erstat­tungs­be­trages. Diesen Antrag lehnte das Sozialamt u.a. mit der Begründung ab, dass die sozia­l­hil­fe­rechtliche Leistung auf die Höhe der Kranken­ver­si­che­rungs­leis­tungen beschränkt sei. Darüber hinausgehende Kosten könne das Sozialamt nicht ersetzten.

Zur Begründung seiner das Sozialamt zur Übernahme der Differenzkosten verpflichtenden Entscheidung führte das Oberver­wal­tungs­gericht aus, dass sich die Beschränkung der Sozialhilfe auf den kranken­ver­si­che­rungs­rechtlich anerkannten Bedarf nur auf die Art der Leistung, nicht hingegen auf dessen Höhe beziehe. Wenn ein sozia­l­hil­fe­recht­licher Bedarf tatsächlich vorhanden sei, könne dieser – anders als in der Kranken­ver­si­cherung - nicht ungedeckt bleiben. Ein vorhandener Bedarf müsse in seiner tatsächlich bestehenden Höhe abgedeckt werden. Die Hörgeräte seien für die Klägerin erforderlich, da ohne diese ihr erheblicher Hörverlust nicht ausgeglichen werden könne. Die von der Kranken­ver­si­cherung nicht übernommenen Kosten müssten deshalb von der Sozialhilfe übernommen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Sachsen vom 11.04.2006

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