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Hessisches Landessozialgericht Urteil24.08.2007
Abschläge auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind rechtensHessisches Landessozialgericht widerspricht Bundessozialgericht
In einer in Fachkreisen mit Spannung erwarteten Entscheidung ist das Hessische Landessozialgericht am vergangenen Freitag ausdrücklich von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgewichen. Im Gegensatz zu den Kasseler Bundesrichtern halten die Darmstädter Richter die Praxis der Rentenversicherung, auf Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr Abschläge zu berechnen, für rechtens und vom Gesetzgeber so intendiert.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hatte im Mai 2006 ein als spektakulär empfundenes, weil von der bisherigen Verwaltungspraxis wie der gängigen Rechtsprechung abweichendes Urteil zu Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr gefällt. Danach müssen Rentner bis zu diesem Alter keine Abschläge auf ihre Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) hinnehmen.
Dem widersprachen nun die Darmstädter Richter. Zwar eröffne der Wortlaut des einschlägigen § 77 SGB VI unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten. Die Regelungsabsicht des Gesetzgebers sei aber klar und mithin nur eine Interpretation sachgerecht. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Abschläge, die bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente anfallen, auch für EM-Renten vor dem 60. Lebensjahr einzuführen. Damit sollte u.a. ein Ausweichen in die abschlagfreie EM-Rente verhindert werden. Diese Abschläge betragen für beide Rentenarten maximal 10,8 %.
Im aktuellen Fall hatte ein heute 53jähriger Mann aus Bad Camberg auf die Zahlung seiner EM-Rente ohne Abschlag geklagt und auf das Urteil des Bundessozialgerichts verwiesen. Seine Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/07 des LSG Hessen vom 27.08.2007
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