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Dokument-Nr. 4751

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Hessisches Landessozialgericht Urteil24.08.2007

Abschläge auf Renten wegen verminderter Erwer­bs­fä­higkeit sind rechtensHessisches Landes­so­zi­al­gericht widerspricht Bundes­so­zi­al­gericht

In einer in Fachkreisen mit Spannung erwarteten Entscheidung ist das Hessische Landes­so­zi­al­gericht am vergangenen Freitag ausdrücklich von der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts abgewichen. Im Gegensatz zu den Kasseler Bundesrichtern halten die Darmstädter Richter die Praxis der Renten­ver­si­cherung, auf Erwer­bs­min­de­rungs­renten vor dem 60. Lebensjahr Abschläge zu berechnen, für rechtens und vom Gesetzgeber so intendiert.

Der 4. Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts hatte im Mai 2006 ein als spektakulär empfundenes, weil von der bisherigen Verwal­tung­s­praxis wie der gängigen Rechtsprechung abweichendes Urteil zu Erwer­bs­min­de­rungs­renten vor dem 60. Lebensjahr gefällt. Danach müssen Rentner bis zu diesem Alter keine Abschläge auf ihre Erwer­bs­min­de­rungsrente (EM-Rente) hinnehmen.

Dem widersprachen nun die Darmstädter Richter. Zwar eröffne der Wortlaut des einschlägigen § 77 SGB VI unter­schiedliche Ausle­gungs­mög­lich­keiten. Die Regelungs­absicht des Gesetzgebers sei aber klar und mithin nur eine Interpretation sachgerecht. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Abschläge, die bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente anfallen, auch für EM-Renten vor dem 60. Lebensjahr einzuführen. Damit sollte u.a. ein Ausweichen in die abschlagfreie EM-Rente verhindert werden. Diese Abschläge betragen für beide Rentenarten maximal 10,8 %.

Im aktuellen Fall hatte ein heute 53jähriger Mann aus Bad Camberg auf die Zahlung seiner EM-Rente ohne Abschlag geklagt und auf das Urteil des Bundes­so­zi­al­ge­richts verwiesen. Seine Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/07 des LSG Hessen vom 27.08.2007

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