15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 6526

Drucken
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil14.08.2008

Abschlag bei Invaliden- und Hinter­blie­be­nen­renten vor dem 60. Lebensjahr zulässigBundes­so­zi­al­gericht sieht Gleich­be­handlung zur Altersrente

Die Kürzung der Invaliden- und Hinter­blie­be­nen­renten ist rechtmäßig. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden. Die Kasseler Richter bestätigten damit die seit 2001 übliche Praxis, Erwer­bs­min­de­rungs­renten um bis zu 10,8 Prozent zu kürzen, wenn die Invaliden sie vor ihrem 60.Geburtstag in Anspruch nehmen.

Das Bundes­so­zi­al­gericht sieht eine ausreichende gesetzliche Ermäch­ti­gungs­grundlage für die Praxis der Renten­ver­si­che­rungs­träger, die Rente bereits vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten zu mindern. Dieser gesetz­ge­be­rische Wille findet in den Vorschriften des SGB VI hinreichend deutlich seinen Ausdruck und wird durch entsprechende Vorschriften für den Bereich der landwirt­schaft­lichen Altersversorgung zusätzlich belegt. Die Gegenmeinung missachtet den systematischen Zusammenhang zur gleichzeitig beschlossenen Verlängerung der Zurechnungszeit. Diese begünstigt Versicherte bzw Hinterbliebene nur, wenn Erwer­bs­min­derung bzw Tod vor dem 60. Lebensjahr eintreten, sodass auch die Vorschriften über den Rentenabschlag so zu verstehen sind, dass sie die Rentenminderung vorher bewirken sollen.

Rentenabschlag verstößt nicht gegen die Verfassung

Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Rentenabschlag für Erwer­bs­min­derungs und Hinter­blie­be­nen­renten gegen die Verfassung verstößt, sodass der Fall dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorzulegen gewesen wäre. Nachdem Altersrentner wesentlich höhere Rentenabschläge hinzunehmen haben, wenn sie vor der Regel­al­ters­grenze in Rente gehen, ist es verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, dass Erwer­bs­min­derungs und Hinter­blie­be­nen­renten ebenfalls einer Kürzung unterworfen werden, wenn mit einer längeren Bezugszeit zu rechnen ist. Der Umfang der Kürzung steht zur höheren Kürzung bei den Altersrenten nicht in einem unangemessenen Verhältnis.

Hinweise zum rechtlichen Hintergrund:

§ 77 SGB VI in der mit Wirkung vom 1.1.2001 geltenden Fassung:

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1. … 2. bei Renten wegen Alters, die

a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um ,003 niedriger als 1, und

b) nach Vollendung des 65. Lebensjahres trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um ,005 höher als 1,,

3. bei Renten wegen verminderter Erwer­bs­fä­higkeit und bei Erzie­hungs­renten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um ,003 niedriger als 1,,

4. bei Hinter­blie­be­nen­renten für jeden Kalendermonat,

a) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um ,003 niedriger als 1, und

b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um ,005 höher als 1,. Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwer­bs­fä­higkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder ist bei Hinter­blie­be­nen­renten der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/08 des BSG vom 14.08.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6526

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI