18.10.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil25.08.2015

Atemwegs­in­fektion einer Sonder­schul­erzieherin kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werdenErhöhtes berufsbedingtes Risiko einer Chlamydien-Infektion nicht ersichtlich

Eine Sonder­schul­erzieherin ist hinsichtlich der Chlamydia pneumoniae keiner Infek­ti­o­ns­gefahr ausgesetzt, die in besonderem Maße über der Infek­ti­o­ns­gefahr in der Gesamt­be­völ­kerung liegt. Eine Berufskrankheit ist daher nicht anzuerkennen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Erzieherin in einer Sonderschule litt an Fieberschüben, Abgeschla­genheit und gehäuften Infekten der Atemwege. Diese Beschwerden führte die 49-jährige Frau aus dem Landkreis Waldeck-Frankenberg darauf zurück, dass im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Chlamydien-Infektion eingetreten sei.

Berufs­ge­nos­sen­schaft verneint Vorliegen einer Berufskrankheit

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Eine konkrete Infek­ti­o­ns­quelle habe nicht nachgewiesen werden können. Chlamydien würden über eine Tröpf­che­n­in­fektion übertragen, die sich die Erzieherin auch ohne berufliche Exposition im täglichen Leben hätte zuziehen können. Die erwachsene Bevölkerung sei zu 50 - 60 % mit Chlamydien-Erregern durchseucht.

Infek­ti­o­ns­risiko an Sonderschule nicht maßgeblich erhöht

Die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts und der Vorinstanz bestätigten die Auffassung der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Die Erzieherin sei zwar in einer Sonderschule und damit im Gesund­heits­dienst tätig. Sie sei jedoch aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit keiner besonders erhöhten Infek­ti­o­ns­gefahr ausgesetzt. Die Chlamydia pneumoniae sei eine sehr häufige, weltweit verbreitete Ursache respi­ra­to­rischer Infektionen des Menschen. Der Durch­seu­chungsgrad steige mit dem Lebensalter. Daher sei davon auszugehen, dass die von der erkrankten Frau betreuten Schulkinder im Vergleich zur Gesamt­be­völ­kerung nicht verstärkt infiziert seien. Aufgrund des engen körperlichen Kontaktes zu den Kindern sei zwar die Übertra­gungs­gefahr erhöht. Wegen des hohen Verbrei­tungs­grades des Krank­heits­er­regers begründe dies aber lediglich eine geringfügig erhöhte Infek­ti­o­ns­gefahr. Dies reiche für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht aus. Eine konkrete Ansteckung durch ein betreutes Kind sei zudem nicht nachgewiesen.

Hinweise zur Rechtslage

Erläuterungen

§ 9 Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Berufs­krank­heiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechts­ver­ordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufs­krank­heiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechts­ver­ordnung solche Krankheiten als Berufs­krank­heiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; [...]

§ 1 Berufs­krank­heiten-Verordnung (BKV)

Berufs­krank­heiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten [...]

Anlage 1 zur BKV

Nr. 3101: Infek­ti­o­ns­krank­heiten, wenn der Versicherte im Gesund­heits­dienst, in der Wohlfahrts­pflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infek­ti­o­ns­gefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt ist.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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