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18.01.2025  
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Hessisches Landessozialgericht Urteil30.04.2013

Aufbau eines Vereinszeltes ist nicht gesetzlich unfall­ver­sichertIm Rahmen ihrer Mitglieds­pflichten tätige Vereins­mit­glieder sind nicht gesetzlich unfall­ver­sichert

Beschäftigte, sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sind gesetzlich unfall­ver­sichert. Dies kann auch für Vereins­mit­glieder gelten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungs­verhältnis ausgeübt werden. Werden Vereins­mit­glieder allerdings im Rahmen ihrer Mitglieds­pflichten tätig, sind sie nicht gesetzlich unfall­ver­sichert. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall war der 1939 geborene Mann aus Nordhessen mehr als 20 Jahre Vorsitzender eines Heimatvereins. Er gehörte auch dem so genannten Zeltausschuss an, der für den entgeltlichen Verleih des vereinseigenen Zeltes zuständig ist. Beim Aufbau dieses Zeltes für einen anderen Verein stürzte der Mann aus ca. 4 Meter Höhe von der Leiter und verletzte sich tödlich.

Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnt Entschä­di­gungs­zahlung mangels freiwilliger Versicherung des Verstorbenen ab

Die von der Witwe beantragte Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufs­ge­nos­sen­schaft ab. Der Verstorbene sei nicht freiwillig versichert gewesen. Zudem sei er für den Verein in der Weise tätig geworden, wie es von ihm als Zeltwart habe erwartet werden können, so dass er nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden sei.

Zeltaufbau gehörte zu Mitglieds­pflichten

Die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts und der Vorinstanz gaben der Berufs­ge­nos­sen­schaft Recht. Wird jemand im Rahmen seiner Vereins­pflichten tätig, so ist er hierbei nicht gesetzlich unfall­ver­sichert. Die Mitglieds­pflichten können sich aus der Vereinssatzung oder aufgrund allgemeiner Vereinsübung ergeben und sind nicht notwendig für alle Mitglieder gleich. Der Verstorbene sei Vorsitzender des Zeltausschusses des Heimatvereins und seit ca. 20 Jahren Aufbauleiter gewesen. Damit sei ihm eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen worden, aufgrund derer er qualitativ und quantitativ andere Mitglieds­pflichten als „einfache Vereins­mit­glieder“ hatte. Zu diesen Pflichten habe auch der Zeltaufbau gehört.

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte, [...]

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. [...]

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). [...]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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