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Hessisches Landessozialgericht Urteil30.04.2013
Aufbau eines Vereinszeltes ist nicht gesetzlich unfallversichertIm Rahmen ihrer Mitgliedspflichten tätige Vereinsmitglieder sind nicht gesetzlich unfallversichert
Beschäftigte, sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert. Dies kann auch für Vereinsmitglieder gelten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Werden Vereinsmitglieder allerdings im Rahmen ihrer Mitgliedspflichten tätig, sind sie nicht gesetzlich unfallversichert. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall war der 1939 geborene Mann aus Nordhessen mehr als 20 Jahre Vorsitzender eines Heimatvereins. Er gehörte auch dem so genannten Zeltausschuss an, der für den entgeltlichen Verleih des vereinseigenen Zeltes zuständig ist. Beim Aufbau dieses Zeltes für einen anderen Verein stürzte der Mann aus ca. 4 Meter Höhe von der Leiter und verletzte sich tödlich.
Berufsgenossenschaft lehnt Entschädigungszahlung mangels freiwilliger Versicherung des Verstorbenen ab
Die von der Witwe beantragte Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Der Verstorbene sei nicht freiwillig versichert gewesen. Zudem sei er für den Verein in der Weise tätig geworden, wie es von ihm als Zeltwart habe erwartet werden können, so dass er nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden sei.
Zeltaufbau gehörte zu Mitgliedspflichten
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts und der Vorinstanz gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Wird jemand im Rahmen seiner Vereinspflichten tätig, so ist er hierbei nicht gesetzlich unfallversichert. Die Mitgliedspflichten können sich aus der Vereinssatzung oder aufgrund allgemeiner Vereinsübung ergeben und sind nicht notwendig für alle Mitglieder gleich. Der Verstorbene sei Vorsitzender des Zeltausschusses des Heimatvereins und seit ca. 20 Jahren Aufbauleiter gewesen. Damit sei ihm eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen worden, aufgrund derer er qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als „einfache Vereinsmitglieder“ hatte. Zu diesen Pflichten habe auch der Zeltaufbau gehört.
Hinweise zur Rechtslage
Erläuterungen
§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte, [...]
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. [...]
§ 8 SGB VII
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). [...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2013
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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