23.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Hessisches Landessozialgericht Urteil12.04.2016

Bissver­let­zungen bei Hundebetreuung ist kein gesetzlich versicherter ArbeitsunfallBloßes Betreuen eines Hundes ist üblicherweise keine Tätigkeit eines abhängig Beschäftigten

Wer den Hund eines Bekannten betreut, wird regelmäßig nicht wie ein Beschäftigter tätig und ist entsprechend nicht gesetzlich unfall­ver­sichert. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall bat ein Mann eine langjährige Bekannte, während seines mehrwöchigen Urlaubs seinen Hund zu betreuen. Die Frau - früher selbst Hundebesitzerin - sollte den Hund füttern, ausführen und durfte ihn mit zu sich nach Hause nehmen. Während sie mit ihm bei sich zu Hause spielte, sprang das Tier plötzlich auf und biss ihr in Gesicht und Hals. Sie wurde hierbei schwer verletzt.

Berufs­ge­nos­sen­schaft verneint Arbeitsunfall und lehnte Entschädigung ab

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Da die Frau aufgrund der Hundebetreuung weder in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis noch in einem arbeit­neh­mer­ähn­lichen Verhältnis zu dem Hundehalter gestanden habe, liege kein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall vor.

Hundebetreuerin war nicht wie eine Beschäftigte tätig

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht gab der Berufs­ge­nos­sen­schaft ebenso wie die Richter der Vorinstanz Recht. Die Frau sei zum Unfallzeitpunkt nicht als Beschäftigte für den Hundebesitzer tätig gewesen. Sie sei auch nicht als sogenannte Wie-Beschäftigte gesetzlich unfall­ver­sichert. Das bloße Betreuen eines Hundes sei üblicherweise keine Tätigkeit eines abhängig Beschäftigten. Die Frau sei auch nicht arbeit­neh­mer­ähnlich tätig geworden. Zwar sei nicht von einer üblichen Gefälligkeit auszugehen, welche ohnehin nicht gesetzlich unfall­ver­sichert sei. Die Frau habe dem Hundehalter aber auch nicht wie eine (Haus-)Angestellte gegenüber gestanden. Der Mann habe ihr - auch aufgrund ihrer Fachkunde als ehemalige Tierhalterin - vielmehr bei der Ausgestaltung der Betreuung des Hundes weitgehend freie Hand gelassen. Es habe sich daher eher um eine selbstständige Geschäfts­be­sorgung oder selbstständige Dienstleistung gehandelt.

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte, [...]

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. [...]

§ 7 SGB VII

(1) Versi­che­rungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufs­krank­heiten.

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). [...]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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