21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil31.08.2012

Kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bei Bissver­let­zungen nach Angriff durch Hund des Nachbarn"Gassi-Führen" des Nachbarhundes steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung

Wer den Hund seines Nachbarn "Gassi führt", steht dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg.

Das spätere Opfer des zugrunde liegenden Falls hatte den Hund des Nachbarn schon oft versorgt. Als der Hundehalter sich unerwartet einer stationären Kranken­h­aus­be­handlung unterziehen musste, bat er den Mann, sich um den Hund zu kümmern. Dieser sagte zu, versorgte den Rottweiler mit Futter und Wasser und führte ihn aus. Am sechsten Tag kam es dann zur Katastrophe. Während eines nächtlichen Spaziergangs mit dem Hund griff der Rottweiler unvermittelt an. Er verbiss sich in den Händen und Armen des Berufungs­führers und fügte diesem über 30 tiefe Fleischwunden zu. Das Opfer musste sofort notoperiert und am rechten Unterarm eine Hauttrans­plan­tation durchgeführt werden.

Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte Anerkennung des Hundebisses als Arbeitsunfall ab

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung der Biss-Attacke als Arbeitsunfall ab. Der Verletzte habe sich nicht wie ein Beschäftigter um den Hund seines Nachbarn gekümmert, sondern lediglich aufgrund der freund­schaft­lichen Beziehung gehandelt.

Arbeit­neh­mer­ähn­liches Verhalten ist bei Hilfeleistung aufgrund verwandt­schaft­licher oder freund­schaft­licher Beziehungen zu verneinen

Diese Einschätzung bestätigten die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg in zweiter Instanz und hoben die entge­gen­stehende Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn auf. Der Berufungsführer habe keine einer abhängigen Beschäftigung ähnliche Tätigkeit ausgeübt. In der Praxis würden zwar Dienst­leis­tungen wie so genanntes „Dog-Sitting“ angeboten, typischerweise jedoch nicht durch abhängig Beschäftigte, sondern durch selbständige Unternehmer. Im Übrigen sei das für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erforderliche arbeit­neh­mer­ähnliche Verhalten immer dann zu verneinen, wenn die Hilfeleistung wie hier aufgrund verwandt­schaft­licher oder freund­schaft­licher Beziehungen erfolgt und wegen der engen Verbundenheit auch zu erwarten war.

§ 8 SGB VII – Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesund­heits­schaden oder zum Tod führen.

[…]

§ 2 SGB II – Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,

[…]

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.

[…]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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