18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 29405

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Hessisches Landessozialgericht Urteil18.08.2020

Bizeps­seh­nenriss ist als Arbeitsunfall anzuerkennenSteinmetz obsiegt gegen Berufs­genossenschaft

Das überraschende Nachfassen an einem glatten, 50 kg schweren Findling und die dadurch entstehende Krafteinwirkung können geeignet sein, einen Riss der körperfernen Bizepssehne herbeizuführen. Dies entschied das Hessischen Landes­sozial­gerichts.

Ein selbstständiger Stein­metz­meister lieferte einen mehr als 50 kg schweren Findling an einen Kunden aus. Als er den nassen und glatten Stein anhob, rutschte dieser ihm aus den Fingern. Beim Nachfassen riss die körperferne Bizepssehne seines rechten Armes. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, es fehle an einer äußeren Gewaltanwendung. Der 63-Jährige aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg erhob hiergegen Klage.

LSG: Bzepssehnenriss stellt Arbeitsunfall dar

Das Landes­so­zi­al­gericht stellte fest, dass ein Arbeitsunfall vorliegt und der Bizepssehnenriss einen hierdurch verursachten Gesund­heits­schaden darstellt. Unfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung seien zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesund­heits­schaden oder zum Tod führten. Hierfür sei kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich, vielmehr genüge z.B. auch ein Stolpern. Die erforderliche äußere Einwirkung könne beispielsweise auch in der Kraft liegen, die ein schwerer und festgefrorener Stein dem Versicherten entgegensetze. Daher sei - entgegen der Auffassung der Berufs­ge­nos­sen­schaft - durch das überraschende Moment und die akute Kraft beim Nachfassen des Findlings durch den Steinmetz ein Unfallereignis anzunehmen.

Bizeps­seh­nenriss durch Unfallereignis verursacht

Der Bizeps­seh­nenriss sei auch durch dieses Unfallereignis verursacht worden. Aufgrund der zusätzlichen akuten Krafteinwirkung, die über eine bloße willentliche Kraft­an­strengung hinausgehe, sei von einem geeigneten Unfall­me­cha­nismus auszugehen. Der Versicherte habe zudem sofort nach dem Unfallereignis seine Arbeit abgebrochen und sei im Krankenhaus operativ behandelt worden. Ferner habe ein vom Gericht eingeholtes Sachver­stän­di­gen­gut­achten ergeben, dass Hinweise für eine vorbestehende Verschlei­ße­r­krankung nicht vorlägen.

Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online pm/aw)

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