23.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil18.11.2008

Türsteher stirbt nach privater Ausein­an­der­setzung - Berufs­ge­nos­sen­schaft muss nicht entschädigenKein Arbeitsunfall

Entfernt sich ein Türsteher während seiner Dienstzeit von seinem Arbeitsplatz und wird im Verlaufe einer privaten Ausein­an­der­setzung tödlich verletzt, ist dies kein Arbeitsunfall. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Witwe klagt gegen Berufs­ge­nos­sen­schaft

Im November 1999 kam es gegen 1 Uhr nachts zu einem Streit, bei dem ein 27jähriger Türsteher einer Diskothek im Odenwaldkreis infolge eines Messerstichs verstarb. Der damals 28 Jahre alte Täter - wegen eines früheren Vorfalls mit Hausverbot belegt - hatte die Diskothek bereits verlassen. Vor dem Eingang kam es jedoch zwischen ihm, dem Türsteher sowie weiteren Personen zum Streit. Grund hierfür war eine Schlägerei, die bereits drei Wochen zurücklag. Die Ausein­an­der­setzung verlagerte sich vom Eingangsbereich der Diskothek so weit weg, dass dieser nicht mehr in Sichtweite war. Schließlich kam es zu der tödlichen Stichverletzung. Die Berufsgenossenschaft lehnte die von der Witwe beantragte Entschädigung ab: Das Verhalten des Verstorbenen sei von persönlichen Interessen geprägt gewesen. Eine versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt habe nicht vorgelegen. Ein Arbeitsunfall sei daher nicht anzuerkennen.

Privater Streit ist nicht versichert

Die Richter beider Instanzen gaben der Berufs­ge­nos­sen­schaft Recht. Nur Unfälle, die "infolge" der versicherten Tätigkeit eintreten, seien als Arbeitsunfälle anzuerkennen. Dies sei hier allerdings nicht der Fall gewesen. Der Verstorbene habe seinen räumlichen Arbeitsbereich als Türsteher wegen einer persönlichen Ausein­an­der­setzung verlassen. Dieses Verhalten habe dem Betriebszweck der Diskothek nicht mehr gedient und nicht den arbeits­ver­trag­lichen Pflichten des Verstorbenen entsprochen. Denn der Täter habe die Diskothek wegen des Hausverbotes bereits verlassen und diese auch nicht erneut betreten wollen. Daher habe der Türsteher nicht weiter tätig werden müssen - erst recht nicht an einem vom Eingangsbereich der Diskothek entfernt liegenden Ort.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/09 des LSG Hessen vom 21.01.2009

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