18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 18566

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Hessisches Landessozialgericht Urteil29.04.2014

Berufs­genossen­schaft muss Unfall bei Ausflug einer kleinen Betriebseinheit nicht entschädigenBetrieblicher Ausflug einer kleinen Gruppe von Mitarbeitern ist nicht versichert

Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfall­ver­sichert. Der Unfall­versicherungs­schutz umfasst auch betriebliche Gemeinschafts­veranstaltungen, wenn diese allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen. Ein betrieblicher Ausflug einer kleinen Gruppe von Mitarbeitern ist hingegen nicht versichert. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Eine Angestellte der Deutschen Renten­ver­si­cherung Hessen arbeitet in einer Dienststelle in Nordhessen. Zusätzlich zum Weihnacht­s­umtrunk der gesamten Dienstelle mit 230 Mitarbeitern war es den Unter­ab­tei­lungen gestattet, eigene Weihnachts­feiern während der Dienstzeit zu organisieren. Die Abteilung der Klägerin führte eine Wanderung durch, an welcher 10 der insgesamt 13 Personen teilnahmen. Bei diesem Ausflug stürzte die Frau und verletzte sich an Ellenbogen und Handgelenk.

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass die Veranstaltung nicht allen Betrie­b­s­an­ge­hörigen offen gestanden habe.

Betriebliche Gemein­schafts­ver­an­stal­tungen nur bei Teilnah­memög­lichkeit für alle Beschäftigten unfall­ver­sichert

Die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts gaben der Berufs­ge­nos­sen­schaft Recht. Ist die Teilnahme an einer betrieblichen Gemein­schafts­ver­an­staltung freiwillig, kann sie dennoch der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden, weil solche Veranstaltungen den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unter­neh­mens­führung zu fördern geeignet sind. Diese Ausweitung des Versi­che­rungs­schutzes durch die Rechtsprechung sei eng zu begrenzen. Voraussetzung sei daher, dass die Veranstaltung von der Unter­neh­mens­leitung als betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung angesehen werde und allen Beschäftigten offen stehe. Bei großen Betrieben könne an die Stelle des Gesamtbetriebes eine einzelne Abteilung treten.

Kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutz für Aktivitäten, die nur mit eng begrenztem Personenkreis umsetzbar sind

Bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung Hessen mit etwa 2.350 wäre dies die örtliche Dienststelle der Klägerin mit circa 230 Beschäftigten, nicht aber eine kleine Unterabteilung mit lediglich 13 Mitarbeitern. Zudem wiesen die Richter darauf hin, dass mit der Wahl einer Aktivität, die von vornherein nur für einen eng begrenzten Personenkreis umsetzbar sei, kein Unfallversicherungsschutz herbeigeführt werden könne.

Hinweise zur Rechtslage

Erläuterungen

§ 2 Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte, [...]

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). [...]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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