23.11.2024
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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil11.01.2007

Streik der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) am Frankfurter Flughafen untersagtGewerkschaft hat keine Tarif­zu­stän­digkeit für den Bereich des Vorfeldes

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht hat im Rahmen eines einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahrens der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) untersagt, einen Streik gegen die Fraport AG wegen Verhandlungen und dem Abschluss eines Tarifvertrages am Flughafen in Frankfurt am Main durchzuführen.

Dieses Verfahren betrifft nicht die Tarif­aus­ein­an­der­setzung zwischen der GdF und der Deutschen Flugsicherung GmbH, dass sich momentan in der Schlichtung befindet.

Im vorliegenden Verfahren beanspruchte die GdF die Tarif­zu­stän­digkeit für den Bereich der so genannten "Apron-Controller" bei der Fraport AG, die auf dem Vorfeld des Flughafens tätig sind und dort den Flugha­fen­verkehr kontrollieren und auch als Vorfeldlotsen bezeichnet werden.

Das Arbeitsgericht hat den Unter­las­sungs­antrag abgewiesen.

Die Berufung der Fraport AG hatte Erfolg. Nach Auffassung des Hessischen Landes­a­r­beits­ge­richts ist die GdF für diesen Bereich nicht tarifzuständig, weil sie in ihrer Satzung den Organi­sa­ti­o­ns­bereich auf den Bereich der Flugsicherung festgelegt hat. Nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften betrifft Flugsicherung jedoch nur den Luftverkehr und das Rollfeld. Das Vorfeld ist ausdrücklich ausgenommen. Damit ist eine Tarif­zu­stän­digkeit der GdF - ohne Änderung ihrer Satzung - für die auf die "Apron-Controller" bei der Fraport AG nicht gegeben.

Vorinstanz:

Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 29. November 2006 - 16 Ga 243/06

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 1/07 des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11.01.2007

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