21.11.2024
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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil21.11.2017

Kündigung wegen Antritts einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gerechtfertigtArbeitgeber muss Stelle bei nicht sicher feststehender vorzeitiger Haftentlassung des Angestellt nicht freihalten

Das Hessische Landes­arbeits­gericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber das Beschäftigungs­verhältnis mit einem Arbeitnehmer kündigen darf, wenn dieser eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und dessen vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann.

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Kündi­gungs­schutzklage eines jungen Vaters, der wegen seiner Beteiligung an einem versuchten Raubüberfall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war. Die Tat stand in keinem Bezug zu seinem Arbeits­ver­hältnis als Bäcker. Als er im September 2016 seine Haft antreten musste, kündigte sein Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer, der im Betrieb bereits seine Ausbildung gemacht hatte, künftig mehr als zwei Jahre ausfallen werde. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Klage und argumentierte, dass er aufgrund seiner günstigen Sozialprognose damit rechnen könne, nach Verbüßen der Hälfte - zumindest aber von zwei Dritteln - der Haftstrafe vorzeitig entlassen zu werden. Sein Arbeitgeber wäre außerdem auch verpflichtet, ihm seinen Arbeitsplatz freizuhalten, wenn er z. B. nach der Geburt seines Kindes einen dreijährigen Erzie­hungs­urlaub genommen hätte.

Arbeitgeber ist bei zu erwartendem Ausfall von mehr als zwei Jahren zu Kündigung berechtigt

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht wies die Klage im Berufungs­ver­fahren ab. Ebenso wie zuvor schon das Arbeitsgericht Wiesbaden. Es entspreche laut Landes­a­r­beits­gericht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf, wenn zu diesem Zeitpunkt damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre ausfallen werde. Überbrü­ckungs­maß­nahmen seien nicht erforderlich, der Arbeitsplatz könne endgültig neu besetzt werden. Dies sei auch für den jungen Vater nicht anders zu bewerten. Als er die Freiheitsstrafe antrat, habe nicht sicher festgestanden, ob er seine Strafe vollständig verbüßen oder z.B. früh in den offenen Vollzug wechseln würde. Entwicklungen in der Vollzugszeit, die erst nach der Kündigung eintraten, seien nicht erheblich.

Ein Vergleich mit dem gesetzlich geregelten Ruhen eines Arbeits­ver­hält­nisses während der Elternzeit sei nicht gerechtfertigt, da dies dem Schutz der Familie dient.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

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