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- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil02.12.2002, 16 Ca 5671/02
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil03.06.2004
Arbeitgeber kann bei Verurteilung des Arbeitnehmers zu langjähriger Haftstrafe nicht ohne Weiteres den Arbeitsvertrag kündigenKündigung nicht sozial gerechtfertigt
Ein Arbeitnehmer, der zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wird, kann nicht allein deswegen ohne Weiteres gekündigt werden. Der Arbeitgeber benötigt für eine Kündigung ausreichende, berechtigte Gründe. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer wegen verschiedener Drogendelikte zu einer Haftstrafe von drei Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Nachdem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst unbezahlten Sonderurlaub genehmigte, kündigte er später das Arbeitsverhältnis.
Vertrauensstellung als Kündigungsgrund
Der Arbeitgeber begründete die Kündigung damit, dass eine Weiterbeschäftigung aufgrund der Vertrauensstellung die am Arbeitsplatz erforderlich sei, nicht mehr möglich sei. Der Arbeitnehmer war als Arbeiter im Nachdienst in der Abteilung "Kommissionierung/Großbehälterfertigung Export" tätig. "Seine Tätigkeit bestand im Wesentlichen darin, nach Ländern sortierte Kisten mit Briefen vom Förderband abzuheben und sie in einen Rollcontainer zu stellen, wobei er die Zahl der Kisten in einen Computer eingab.
Kündigungsschutzklage
Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und verlangte darüber hinaus, dass der Arbeitgeber gegenüber der Justizvollzugsanstalt die Erklärung abgibt, dass er bereit sei, ihn - den Kläger - im Wege des Freigangs gemäß § 11 StVollzG zu beschäftigen.
LAG: Kündigung unwirksam
Das Hessische Landesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG).
Der Arbeitgeber könne sich weder darauf berufen, die lange Dauer der Strafhaft könne nicht durch zumutbare Maßnahmen überbrückt werden, noch darauf, dass durch die Art der Straftat Beeinträchtigungen der berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu erwarten seien. Die Straftat des Klägers habe keinen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis gehabt. Sie sei nicht gegen das Eigentum oder das Vermögen noch gegen wirtschaftliche oder immaterielle Interessen des Arbeitgebers gerichtet gewesen, führte das Gericht aus.
Arbeitgeber muss bei Erlangung des Freigängerstatus mitwirken
Außerdem - so das Landesarbeitsgericht weiter - sei der Arbeitgeber nach Treu und Glauben verpflichtet, den Arbeitnehmer bei der Erlangung des Freigängerstatus zu unterstützen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2005
Quelle: ra-online, Hessisches Landesarbeitsgericht (vt/pt)
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