21.11.2024
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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil21.09.2011

Arbeitsvertrag nach arglistiger Täuschung unwirksamBewusstes Hinwegtäuschen über einstel­lungs­re­levante persönliche Eigenschaften rechtfertigt Anfechtung des Arbeits­ver­trages

Täuscht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst über persönliche Eigenschaften, die für das Arbeits­ver­hältnis von Bedeutung sind, rechtfertigt das die Anfechtung des Arbeits­ver­trages, der damit sofort beendet ist. Dies entschied das Hessische Landes­a­r­beits­gericht.

Der 57-jährige Arbeitnehmer des zugrunde liegenden Streitfalls schloss am 8. Dezember 2009 mit seinem Arbeitgeber, einem Frach­t­ab­fer­ti­gungs­un­ter­nehmen am Frankfurter Flughafen, einen Arbeitsvertrag ab, mit dem sich der Arbeitnehmer ausdrücklich verpflichtete, als Frach­t­ab­fertiger Nacht- und Wechselschicht zu leisten. Unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit bei dem Unternehmen am 1. März 2010 legte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vom 28. Juni 1999 sowie eine ärztliche Bescheinigung vom 11. Juli 2005 vor. Aus beiden Bescheinigungen ergibt sich, dass ein genereller Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sicht dringend geboten ist. Am 10. und am 29. April 2010 wurde nochmals ärztlich bestätigt, dass der Kläger aus gesund­heit­lichen Gründen keine Nachtarbeit verrichten soll.

Arbeitgeber erklärt Anfechtung des Arbeits­ver­trages wegen arglistiger Täuschung

Am 7. Mai 2010 erklärte daraufhin der Arbeitgeber die Anfechtung des Arbeits­ver­trages wegen arglistiger Täuschung des Arbeitnehmers über seine Einsatz­fä­higkeit.

Arbeits­ver­hältnis endet mit Erhalt der Anfech­tungs­er­klärung

Die hiergegen erhobene Klage war vor dem Arbeitsgericht erfolglos. Die Berufung des Arbeitnehmers von dem Hessischen Landes­a­r­beits­gericht blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das Arbeitsverhältnis endete mit Erhalt der Anfech­tungs­er­klärung am 7. Mai 2010.

Arbeitgeber wurde arglistig zum Abschluss des Vertrages bestimmt

Nach der Ansicht des Hessischen Landes­a­r­beits­ge­richts steht fest, dass der Arbeitnehmer bereits bei Unterzeichnung des Arbeits­ver­trages wusste, dass er aus gesund­heit­lichen Gründen nicht in Nachtarbeit eingesetzt werden kann. Durch diese Täuschung über die nach dem Vertrag vorausgesetzte Schicht- und Nacht­schicht­taug­lichkeit sei der Arbeitgeber arglistig zum Abschluss des Vertrages bestimmt worden. Der Arbeitgeber sei im Hinblick auf die Planbarkeit aller Mitarbeiter und aus Gründen der Gleich­be­handlung darauf angewiesen, dass die bei ihr die Beschäftigten in allen Schichten eingesetzt werden können.

Gegen die arglistige Täuschung durfte sich der Arbeitgeber mit der Anfechtung des Arbeitsvertrags zur Wehr setzen.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

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