18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 1105

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Urteil06.02.2003Bundesarbeitsgericht2 AZR 621/01
Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil06.06.2001, 7 Sa 828/00 L
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil06.02.2003

Frage nach Schwangerschaft auch bei Bestehen eines Beschäf­ti­gungs­verbotes verbotenUnwahre Aussage stellt keine arglistige Täuschung dar

Frauen dürfen eine Schwangerschaft bei Einstel­lungs­ge­sprächen generell verschweigen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden. Es folgte mit dieser Entscheidung der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs. Früher musste eine Schwangerschaft bei bestimmten Beschäftigungen angegeben werden, z.B. bei einer möglichen gesund­heit­lichen Gefährdung. Jetzt stellt die Frage nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung dar, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutter­schutz­recht­lichen Beschäf­ti­gungs­verbotes zunächst nicht ausüben kann.

Die Parteien schlossen am 3. Mai 2000 einen unbefristeten Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin als Wäsche­rei­ge­hilfin beschäftigt werden sollte. Unter § 8 des von der Beklagten aufgesetzten Vertrags versicherte die Klägerin, sie sei nicht schwanger.

Tatsächlich hatte ihre Ärztin bereits am 11. April 2000 eine Schwangerschaft festgestellt. Am 19. Mai 2000 informierte die Klägerin die Beklagte über die Schwangerschaft. Daraufhin focht die Beklagte mit Schreiben vom 8. Juni 2000 den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß ihr Arbeits­ver­hältnis durch die Anfechtung nicht beendet worden sei. Die Beklagte hat eingewandt, die vereinbarte Tätigkeit sei auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für Schwangere nicht geeignet. Einen anderen Arbeitsplatz könne sie der Klägerin nicht anbieten. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe genügend auch für Schwangere geeignete Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keiten. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Keine arglistige Täuschung, weil Frage nach Schwangerschaft unzulässig war

Die Revision der Beklagten vor dem Bundes­a­r­beits­gericht hatte keinen Erfolg. Nach § 123 BGB kann eine Vertragspartei ihre Willen­s­er­klärung anfechten, wenn sie durch arglistige Täuschung der anderen Seite zum Vertragsschluß veranlaßt worden ist: Folge der wirksamen Anfechtung ist die Nichtigkeit des Vertrages. Erreicht ein Arbeitnehmer den Abschluß des Arbeits­ver­trages durch bewußt falsche Beantwortung von Fragen, die der Arbeitgeber ihm vor Vertragsschluß gestellt hatte, so kann darin eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegen. Das gilt aber nicht, wenn die gestellte Frage unzulässig war. Die Frage der Beklagten nach der Schwangerschaft war hier unzulässig, weil sie eine nach § 611 a BGB verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts enthielt. In Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof sieht das Bundes­a­r­beits­gericht in der Frage nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutter­schutz­recht­lichen Beschäf­ti­gungs­verbotes zunächst nicht ausüben kann. Das Beschäf­ti­gungs­hin­dernis ist in diesen Fällen vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertrags­ver­hält­nisses. Es kam im Streitfall deshalb nicht darauf an, ob überhaupt ein mutter­schutz­recht­liches Beschäftigungsverbot eingegriffen hätte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 8/03 des BAG vom 06.02.2003

der Leitsatz

1. Die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft vor der geplanten unbefristeten Einstellung einer Frau verstößt regelmäßig gegen § 611 a BGB.

2. Das gilt auch dann, wenn die Frau die vereinbarte Tätigkeit wegen eines mutter­schutz­recht­lichen Beschäf­ti­gungs­verbotes zunächst nicht aufnehmen kann.

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