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- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil30.05.2012, 15 Ca 5329/11
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil30.01.2013
Aufforderung eines Filialleiters zum "Krankmachen" rechtfertigt fristlose Kündigung des ArbeitsverhältnissesSchwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten
Fordert ein Filialleiter seine Untergebenen dazu auf "krankzumachen", begeht er eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall berechtigt, das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Filialleiter einer Bank fristlos gekündigt, da er seine Untergebenen dazu aufgefordert hatte, sich krankschreiben zu lassen. Hintergrund der Aufforderung war, dass es in der Filiale wiederholt zu teils massiven Erkrankungen unter der Belegschaft kam. Die Ursache dafür konnten selbst mehrere Gutachter nicht feststellen. Der Filialleiter war mit der Kündigung nicht einverstanden und erhob Kündigungsschutzklage.
Arbeitsgericht wies Klage ab
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach sei die außerordentliche Kündigung wirksam gewesen. Denn es habe ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen. Das Einwirken eines Vorgesetzten auf Untergebene, sich unberechtigt arbeitsunfähig zu melden, stelle eine grobe Pflichtverletzung dar. Durch die Aufforderung eine Krankheit vorzutäuschen, habe zudem eine schwerwiegende Vertragsverletzung vorgelegen. Gegen das Urteil legte der Filialleiter Berufung ein.
Fristlose, außerordentliche Kündigung war wirksam
Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des gekündigten Filialleiters zurück. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorgelegen habe und die Kündigung daher wirksam sei. In dem Verhalten des Filialleiters sei eine Anstiftung zum Betrug zu sehen. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass sich im Nachhinein herausstellte, dass die Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt waren.
Abmahnung war nicht notwendig
Zudem sei eine vorherige Abmahnung nicht notwendig gewesen, so das Landesarbeitsgericht weiter. Eine solche sei entbehrlich gewesen, weil der Filialleiter nicht mit vertretbaren Gründen annehmen durfte, dass sein Verhalten nicht vertragswidrig oder zumindest nicht vom Arbeitgeber als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen wird (vgl. BAG, Urt. v. 07.10.1993 - 2 AZR 226/93; BAG, Urt. v. 14.02.1996 - 2 AZR 274/95 und BAG, Urt. v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2013
Quelle: Hessiches Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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