21.11.2024
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Dokument-Nr. 16529

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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil30.01.2013

Aufforderung eines Filialleiters zum "Krankmachen" rechtfertigt fristlose Kündigung des Arbeits­verhältnissesSchwerwiegende Verletzung der arbeits­vertraglichen Pflichten

Fordert ein Filialleiter seine Untergebenen dazu auf "krankzumachen", begeht er eine schwerwiegende Pflicht­ver­letzung. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall berechtigt, das Arbeits­ver­hältnis ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Dies hat das Hessische Landesarbeits­gericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Filialleiter einer Bank fristlos gekündigt, da er seine Untergebenen dazu aufgefordert hatte, sich krankschreiben zu lassen. Hintergrund der Aufforderung war, dass es in der Filiale wiederholt zu teils massiven Erkrankungen unter der Belegschaft kam. Die Ursache dafür konnten selbst mehrere Gutachter nicht feststellen. Der Filialleiter war mit der Kündigung nicht einverstanden und erhob Kündi­gungs­schutzklage.

Arbeitsgericht wies Klage ab

Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach sei die außer­or­dentliche Kündigung wirksam gewesen. Denn es habe ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen. Das Einwirken eines Vorgesetzten auf Untergebene, sich unberechtigt arbeitsunfähig zu melden, stelle eine grobe Pflicht­ver­letzung dar. Durch die Aufforderung eine Krankheit vorzutäuschen, habe zudem eine schwerwiegende Vertrags­ver­letzung vorgelegen. Gegen das Urteil legte der Filialleiter Berufung ein.

Fristlose, außer­or­dentliche Kündigung war wirksam

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung des gekündigten Filialleiters zurück. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorgelegen habe und die Kündigung daher wirksam sei. In dem Verhalten des Filialleiters sei eine Anstiftung zum Betrug zu sehen. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass sich im Nachhinein herausstellte, dass die Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt waren.

Abmahnung war nicht notwendig

Zudem sei eine vorherige Abmahnung nicht notwendig gewesen, so das Landes­a­r­beits­gericht weiter. Eine solche sei entbehrlich gewesen, weil der Filialleiter nicht mit vertretbaren Gründen annehmen durfte, dass sein Verhalten nicht vertragswidrig oder zumindest nicht vom Arbeitgeber als ein erhebliches, den Bestand des Arbeits­ver­hält­nisses gefährdendes Verhalten angesehen wird (vgl. BAG, Urt. v. 07.10.1993 - 2 AZR 226/93; BAG, Urt. v. 14.02.1996 - 2 AZR 274/95 und BAG, Urt. v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09).

Quelle: Hessiches Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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