Bundesarbeitsgericht Urteil07.10.1993
BAG: Abmahnung vor fristloser Kündigung entbehrlich bei erkennbaren vertragswidrigem oder dem Arbeitsverhältnis gefährdendes Verhalten des ArbeitnehmersKündigung eines Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen homologer Insemination
Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers bedarf grundsätzlich einer vorherigen Abmahnung. Diese kann entbehrlich sein, wenn der Arbeitnehmer sein vertragswidriges oder dem Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten erkennt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde der Chefarzt eines katholischen Krankenhauses im Dezember 1991 wegen angeblicher mit dem Kirchenrecht und der theologischen Moral nicht vereinbarende künstliche Befruchtungen fristlos gekündigt. Eine vorherige Abmahnung erfolgte nicht. Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob die durchführten homologen Inseminationen zulässig seien oder nicht. Dies wurde unter Kirchengelehrten kontrovers diskutiert. Der Chefarzt hielt jedenfalls sein Verhalten für zulässig und erhob Klage gegen die Kündigung.
Vorinstanzen hielten fristlose Kündigung für unwirksam
Sowohl das Arbeitsgericht Lingen, als auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gaben der Klage statt. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei die fristlose Kündigung unwirksam gewesen. Zwar ging das Landesarbeitsgericht davon aus, dass der Chefarzt homologe Inseminationen durchgeführt hatte. Jedoch hielten die Richter dies mit dem Kirchenrecht für vereinbar. Das Krankenhaus legte gegen diese Entscheidung Revision ein.
Kündigung wegen fehlender Abmahnung unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das Urteil des Landesarbeitsgerichts und wies die Revision des Krankenhauses zurück. Es begründete seine Entscheidung hingegen mit der fehlenden vorherigen Abmahnung des Chefarztes. Denn nach den allgemeinen Grundsätzen des Kündigungsschutzrechts sei bei einem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitnehmers in der Regel vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung eine erfolglose Abmahnung notwendig.
Abmahnung war nicht entbehrlich
Die Abmahnung sei auch nicht entbehrlich gewesen, so das Bundesarbeitsgericht weiter. Zwar könne dies bei einem Fehlverhalten im Vertrauensbereich nicht notwendig sein. Dies setze aber voraus, dass der Arbeitnehmer nicht mit vertretbaren Gründen annehmen durfte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen. Ein solcher Fall habe hier nicht vorgelegen. Angesichts der Streitfragen innerhalb der Kirche zur homologen Insemination, habe der Chefarzt aus vertretbaren Gründen annehmen dürfen, sein Verhalten sei weder vertragswidrig noch werde es von dem Krankenhaus als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnis gefährdendes Verhalten angesehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)