18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 16502

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Urteil07.10.1993Bundesarbeitsgericht2 AZR 226/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BAGE 74, 325Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 74, Seite: 325
  • BB 1993, 2162Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1993, Seite: 2162
  • BB 1994, 723Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1994, Seite: 723
  • MDR 1994, 1018Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1994, Seite: 1018
  • NJW 1994, 3032Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1994, Seite: 3032
  • NZA 1994, 443Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 1994, Seite: 443
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Lingen, Urteil26.05.1992, 1 Ca 1279/91
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil19.02.1993, 13 Sa 1038/92
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil07.10.1993

BAG: Abmahnung vor fristloser Kündigung entbehrlich bei erkennbaren vertrags­widrigem oder dem Arbeits­ver­hältnis gefährdendes Verhalten des ArbeitnehmersKündigung eines Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen homologer Insemination

Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers bedarf grundsätzlich einer vorherigen Abmahnung. Diese kann entbehrlich sein, wenn der Arbeitnehmer sein vertrags­widriges oder dem Bestand des Arbeits­verhältnisses gefährdendes Verhalten erkennt. Dies hat das Bundes­arbeitsgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Chefarzt eines katholischen Krankenhauses im Dezember 1991 wegen angeblicher mit dem Kirchenrecht und der theologischen Moral nicht vereinbarende künstliche Befruchtungen fristlos gekündigt. Eine vorherige Abmahnung erfolgte nicht. Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob die durchführten homologen Inseminationen zulässig seien oder nicht. Dies wurde unter Kirchen­ge­lehrten kontrovers diskutiert. Der Chefarzt hielt jedenfalls sein Verhalten für zulässig und erhob Klage gegen die Kündigung.

Vorinstanzen hielten fristlose Kündigung für unwirksam

Sowohl das Arbeitsgericht Lingen, als auch das Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen gaben der Klage statt. Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts sei die fristlose Kündigung unwirksam gewesen. Zwar ging das Landes­a­r­beits­gericht davon aus, dass der Chefarzt homologe Inseminationen durchgeführt hatte. Jedoch hielten die Richter dies mit dem Kirchenrecht für vereinbar. Das Krankenhaus legte gegen diese Entscheidung Revision ein.

Kündigung wegen fehlender Abmahnung unwirksam

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts und wies die Revision des Krankenhauses zurück. Es begründete seine Entscheidung hingegen mit der fehlenden vorherigen Abmahnung des Chefarztes. Denn nach den allgemeinen Grundsätzen des Kündi­gungs­schutz­rechts sei bei einem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitnehmers in der Regel vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung eine erfolglose Abmahnung notwendig.

Abmahnung war nicht entbehrlich

Die Abmahnung sei auch nicht entbehrlich gewesen, so das Bundes­a­r­beits­gericht weiter. Zwar könne dies bei einem Fehlverhalten im Vertrau­ens­bereich nicht notwendig sein. Dies setze aber voraus, dass der Arbeitnehmer nicht mit vertretbaren Gründen annehmen durfte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeits­ver­hält­nisses gefährdendes Verhalten angesehen. Ein solcher Fall habe hier nicht vorgelegen. Angesichts der Streitfragen innerhalb der Kirche zur homologen Insemination, habe der Chefarzt aus vertretbaren Gründen annehmen dürfen, sein Verhalten sei weder vertragswidrig noch werde es von dem Krankenhaus als ein erhebliches, den Bestand des Arbeits­ver­hältnis gefährdendes Verhalten angesehen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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