24.11.2024
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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil24.01.2012

Arbeitgeber muss persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von Firmen-Webseite löschenVeröf­fent­lichung persönlicher Daten nach Ende des Arbeits­ver­hält­nisses greift unberechtigt in Persön­lich­keits­rechte ein

Das Persön­lich­keitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Firmen-Webseite präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Dies entschied das Hessische Landes­a­r­beits­gericht und bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Rechtsanwältin und zudem im Besitz einer US-amerikanischen Anwalts­zu­lassung. Sie war vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2011 in der Steuerberater- und Anwaltssozietät der drei Beklagten tätig. Während der Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses wurde die Klägerin mit entsprechendem Profil als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Internetseite der Sozietät geführt. Ferner wurde in dem News Blog der Homepage eine Webseite geführt, in der ebenfalls Profil und Foto der Klägerin dargestellt wurden, verbunden mit der Nachricht, dass sie das Anwaltsteam nun im Bereich Handels- und Gesell­schaftsrecht verstärke. Beide Veröf­fent­li­chungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Klägerin.

Kanzlei löscht Daten ehemaliger Arbeitnehmerin nur teilweise

Nach dem Ausscheiden war die Klägerin weiter als Rechtsanwältin zugelassen. Sie wurde zudem Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Von ihren ehemaligen Arbeitgebern verlangte sie die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Die beklagte Sozietät löschte die Daten von ihrer Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News Blogs.

Beklagte Sozietät zur Löschung sämtlicher persönlicher Daten der Klägerin verpflichtet

Die hiergegen beantragte einstweilige Verfügung war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg. Auch das Hessische Landes­a­r­beits­gericht war der Ansicht, dass die beklagte Sozietät die persönlichen Daten der Klägerin samt Foto von allen Seiten ihrer Inter­net­prä­sen­tation löschen müsse. Den Beklagten wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro angedroht.

Veröf­fent­lichung der Daten führt zu Wettbe­wer­bs­nach­teilen der Klägerin

Die Veröf­fent­lichung greife nach Ende des Arbeits­ver­hält­nisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das veröffentlichte Profil habe werbenden Charakter. Bewusst würden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausgestellt. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor in der Sozietät arbeite. Dies führe auch zu Wettbe­wer­bs­nach­teilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin. Potentielle Mandanten würden auf die Homepage der Beklagten verwiesen.

Für Sozietät besteht kein Berechtigtes Interesse an Veröf­fent­lichung der Daten

Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröf­fent­lichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeits­ver­hält­nisses gebe es nicht.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

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