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Dokument-Nr. 29787

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Urteil28.10.2020Hessisches Landesarbeitsgericht18 Sa 22/20
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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil28.10.2020

Kinder-Zuschlag auf die Sozia­l­pla­n­ab­findung darf nicht ausschließlich an steuerlichen Kinder­frei­betrag geknüpft werdenAnspruch auf Kinder-Zuschläge zur Abfindung wegen mittelbarer Benachteiligung

Das Hessische Landes­arbeits­gericht (LAG) hatte über einen Sozialplan zu entscheiden, in dem für Eltern, die den Arbeitsplatz verlieren, ein pauschaler Zuschlag auf die Abfindung wegen ihrer unter­halts­be­rech­tigten Kinder vorgesehen war.

Die Klägerin, eine Mutter von zwei kleinen Kindern mit Lohnsteuerklasse V, begehrte die Zahlung von Kinder-Zuschläge zur Abfindung. Nach der Regelung in dem Sozialplan aus dem Jahr 2018 sollten Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer pro Kind eine um 5.000,00 € höhere Abfindung erhalten, wenn dieses „auf der Lohnsteuerkarte eingetragen“ war. Das Berufungs­gericht hat festgestellt, die Formulierung sei so zu verstehen, dass bei den Eltern ein Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert sein müsse. Schon seit 2014 werden keine Lohnsteu­er­karten mehr verwendet; bis dahin seien Kinder­frei­beträge dort eingetragen worden.

LAG: Sozialplan-Regelung wegen mittelbare Benachteiligung der Frauen unwirksam

Das LAG hat nun entschieden, dass die Sozialplan-Regelung unwirksam ist, weil sie Frauen mittelbar benachteiligt. Bei allen Personen, welche die Lohnsteu­er­klasse V gewählt haben, kann ein Kinder­frei­betrag nach dem Einkom­mens­steu­er­gesetz (§§ 38 b Abs. 2, 39 Abs. 4 Nr. 2 EStG) als Lohnsteu­er­ab­zugs­merkmal nicht berücksichtigt werden. Nach der Regelung des Sozialplans sollte ausschließlich über den Freibetrag nachgewiesen werden können, dass eine Unter­halts­pflicht für ein Kind bestand. Damit waren Eltern mit der Lohnsteu­er­klasse V von einem Abfin­dungs­zu­schlag generell ausgeschlossen. Die Lohnsteu­er­klasse V wird noch immer überwiegend von Frauen gewählt, deren Ehepartner einen höheren Arbeits­ver­dienst erzielt.

Arbeitgeber muss begehrten Kinder-Zuschlag zahlen

Die Arbeitgeberin wurde verurteilt, der Klägerin, einer Mutter von zwei kleinen Kindern mit Lohnsteu­er­klasse V, die Kinder-Zuschläge zur Abfindung zu zahlen. Sie habe wegen der mittelbaren Benachteiligung durch den Sozialplan denselben Anspruch wie die übrigen Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer mit unter­halts­be­rech­tigten Kindern.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)

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