21.11.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil20.11.2013

Klage gegen südlichen Gegenanflug zum Flughafen Frankfurt am Main erfolglosAn- und Abflugverfahren dient sicherer und flüssiger Abwicklung des Flugverkehrs und verursacht keine unzumutbare Lärmbelästigung

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat eine Klage der Gemeinde Egelsbach gegen ein vom Bundes­auf­sichtsamt für Flugsicherung festgesetztes Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main abgewiesen.

Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist die Gemeinde Egelsbach, die sich durch den vom so genannten südlichen Gegenanflug auf die Landebahnen des Flughafens Frankfurt Main ausgehenden Fluglärm in ihrem Eigentum an verschiedenen kommunalen Einrichtungen und in ihrer Planungshoheit unzumutbar beeinträchtigt sieht.

Klage der Gemeinde Egelsbach erfolglos

Die Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Auch mit diesem Urteil bestätigt der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof nochmals seine bisherige Rechtsprechung, der zufolge die An- und Abflugverfahren der sicheren und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs dienen, dessen Kapazität durch das in einem gesonderten Verfahren planfest­ge­stellte Vorhaben zum Bau bzw. zum Ausbau eines Flughafens bestimmt werde.

Fluglärm­kom­mission wurde im Verfahren zur Festlegung des Anflug­ver­fahrens ordnungsgemäß beteiligt

Zur weiteren Begründung seiner Entscheidung führt der Verwal­tungs­ge­richtshof im wesentlichen aus, bei der Berück­sich­tigung der Lärmbelange der Gemeinde Egelsbach sei dem Bundes­auf­sichtsamt für Flugsicherung weder ein Verfah­rens­fehler unterlaufen, noch sei es bei der Festlegung des angefochtenen Anflug­ver­fahrens zu einem Abwägungs- oder Ermitt­lungs­ausfall gekommen. Die Fluglärm­kom­mission sei in dem Verfahren zur Festlegung des Anflug­ver­fahrens ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Umstand, dass in dem vorangegangenen Planfest­stel­lungs­ver­fahren über den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main die nunmehr erfolgte Verschiebung des Gegenan­flug­ver­fahrens nach Süden nicht konkret überprüft worden sei, vermittele kein besonderes Betei­li­gungsrecht für Lärmbetroffene, die sich gegen das Ausbauvorhaben selbst hätten wenden müssen und können. Daraus ergebe sich weder ein Ermitt­lungs­ausfall noch folge daraus eine Bindungswirkung für das Verfahren über die Festsetzung des Gegenanflugs. Das Planfest­stel­lungs­ver­fahren zum Ausbau des Flughafens einerseits und das in erster Linie sicher­heits­rechtliche Verfahren für die Festsetzung von Flugverfahren andererseits seien vielmehr getrennte Verfahren mit jeweils eigenständigen Rechts­schutz­mög­lich­keiten.

Unzumutbare Lärmbelästigung nicht feststellbar

Im Übrigen seien für das Gemeindegebiet von Egelsbach weder unzumutbare Lärmbelastungen festzustellen, noch sei die Ermittlung der Anzahl der von Fluglärm betroffenen Anwohner rechtlich zu beanstanden. Selbst wenn jedoch die Lärmbelastungen die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten sollten, folge daraus noch nicht die Rechts­wid­rigkeit der Festsetzung des angefochtenen Anflug­ver­fahrens, das infolge der Inbetriebnahme der Nordwest-Landebahn auch sachlich besonders gerechtfertigt sei. Diese besondere Rechtfertigung ergebe sich aus dem Erfordernis der sicheren Durchführung unabhängiger Parallelanflüge auf die verschiedenen Landebahnen des Flughafens Frankfurt Main und die dabei einzuhaltenden Präzi­si­ons­an­flug­ver­fahren mit ihren Vorgaben zu den notwendigen Sicher­heits­ab­ständen.

Addition mehrerer Lärmquellen darf unbeachtet bleiben

Demgegenüber könne sich die Gemeinde Egelsbach auch nicht erfolgreich auf Fluglärm berufen, der von dem Verkehrs­lan­deplatz Egelsbach ausgeht. Von Gesetzes wegen sei eine Addition von mehreren Lärmquellen unbeachtlich. Auf die vom Betreiber des Verkehrs­lan­de­platzes Egelsbach zu beachtende Lärmobergrenze könne sich allenfalls dieser selbst im Verfahren gegen den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main, nicht aber die Gemeinde im Verfahren gegen die Festsetzung eines Anflug­ver­fahrens zu diesem Flughafen berufen. Dem Bundes­auf­sichtsamt für Flugsicherung hätten sich auch keine alternativen Anflugverfahren als vorzugswürdig aufdrängen müssen, da die von der Gemeinde angeführten alternativen Verfahren einer weiteren Verschiebung nach Süden oder der Beibehaltung des vorherigen Gegenanfluges Sicher­heits­be­denken unterlägen bzw. zur notwendigen Verkehr­s­ab­wicklung nicht in gleichem Maße geeignet seien.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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