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- Hessen: VG Gießen hat Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Studienbeitragsgesetzes: Universität Marburg muss Studenten Studienbeiträge zurückerstattenVerwaltungsgericht Gießen, Beschluss12.11.2007, 3 G 2590/07
- Hessen: Gericht zweifelt an Vereinbarkeit der hessischen Studiengebühren mit der LandesverfassungVerwaltungsgericht Gießen, Beschluss30.10.2007, 3 G 3758/07
- Hessen: Gericht hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Hessischen StudienbeitragsgesetzesVerwaltungsgericht Gießen, Beschluss08.10.2007, 3 G 2143/07
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss27.03.2008
Hessen: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen die Erhebung von Studienbeiträgen in Hessen
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat unter Abänderung einer anders lautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die Erhebung von Studienbeiträgen durch die Justus-Liebig-Universität Gießen abgelehnt.
Der 8. Senat gab damit einer Beschwerde der Universität statt, die im September 2007 auf der Grundlage des Hessischen Studienbeitragsgesetzes erstmals einen Grundstudienbeitrag in Höhe von 500 € je Semester ab Wintersemester 2007/2008 gegen den Antragsteller, einen Medizinstudenten, festgesetzt hatte.
Das Verwaltungsgericht Gießen hatte dem Eilantrag stattgegeben, weil es erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Studienbeitragsgesetzes im Hinblick auf Artikel 59 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen hatte, der folgenden Wortlaut hat: In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten. Das Gesetz muss vorsehen, dass für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann anordnen, dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.
Der Verwaltungsgerichtshof äußerte hingegen bei seiner jetzt getroffenen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Studienbeitragsgesetzes, sondern ließ diese Frage im Hinblick auf eine in Kürze zu erwartende Entscheidung des hessischen Staatsgerichtshofs in dieser Angelegenheit letztlich offen. Selbst wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestehen würden, komme der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, weil die im Studienbeitragsgesetz getroffene Regelung, wie sie durch die Gießener Universität umgesetzt worden sei, die Auswirkungen der Beitragspflicht in einer bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs hinnehmbaren Weise "abfedere". Da der Antragsteller, sofern er die Beiträge gegenwärtig nicht selbst aufbringen könne, ohne Bonitätsprüfung und Sicherheiten ein staatliches Darlehen zur Deckung der Beiträge aufnehmen könne, dessen Tilgung erst zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Studiums und nur bei dann bestehender Leistungsfähigkeit beginne, habe die Beitragsregelung für ihn gegenwärtig überhaupt keine messbaren wirtschaftlichen Auswirkungen. Hinzu komme, dass die Universität im Beitragsbescheid die Rückzahlung geleisteter Beiträge zugesichert habe für den Fall, dass sich die gesetzliche Regelung als verfassungswidrig erweisen sollte. In diesem Fall hätte die angegriffene gesetzliche Regelung für den Antragsteller überhaupt keine negativen Auswirkungen, vor denen er jetzt durch eine einstweilige Anordnung zu schützen wäre. Sofern das Studienbeitragsgesetz hingegen der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch den Staatsgerichtshof standhalten sollte, seien die damit verbundenen Nachteile rechtmäßig und vom Antragsteller hinzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/2008 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 27.03.2008
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