15.11.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss27.03.2008

Hessen: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen die Erhebung von Studien­bei­trägen in Hessen

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat unter Abänderung einer anders lautenden Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Gießen die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die Erhebung von Studien­bei­trägen durch die Justus-Liebig-Universität Gießen abgelehnt.

Der 8. Senat gab damit einer Beschwerde der Universität statt, die im September 2007 auf der Grundlage des Hessischen Studien­bei­trags­ge­setzes erstmals einen Grund­s­tu­dien­beitrag in Höhe von 500 € je Semester ab Wintersemester 2007/2008 gegen den Antragsteller, einen Medizin­stu­denten, festgesetzt hatte.

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hatte dem Eilantrag stattgegeben, weil es erhebliche Bedenken gegen die Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Studien­bei­trags­ge­setzes im Hinblick auf Artikel 59 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen hatte, der folgenden Wortlaut hat: In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten. Das Gesetz muss vorsehen, dass für begabte Kinder sozial Schwä­cher­ge­stellter Erzie­hungs­bei­hilfen zu leisten sind. Es kann anordnen, dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unter­halts­pflichtigen es gestattet.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof äußerte hingegen bei seiner jetzt getroffenen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Hessischen Studien­bei­trags­ge­setzes, sondern ließ diese Frage im Hinblick auf eine in Kürze zu erwartende Entscheidung des hessischen Staats­ge­richtshofs in dieser Angelegenheit letztlich offen. Selbst wenn ernstliche Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Gesetzes bestehen würden, komme der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, weil die im Studien­bei­trags­gesetz getroffene Regelung, wie sie durch die Gießener Universität umgesetzt worden sei, die Auswirkungen der Beitragspflicht in einer bis zur Entscheidung des Staats­ge­richtshofs hinnehmbaren Weise "abfedere". Da der Antragsteller, sofern er die Beiträge gegenwärtig nicht selbst aufbringen könne, ohne Bonitätsprüfung und Sicherheiten ein staatliches Darlehen zur Deckung der Beiträge aufnehmen könne, dessen Tilgung erst zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Studiums und nur bei dann bestehender Leistungs­fä­higkeit beginne, habe die Beitrags­re­gelung für ihn gegenwärtig überhaupt keine messbaren wirtschaft­lichen Auswirkungen. Hinzu komme, dass die Universität im Beitrags­be­scheid die Rückzahlung geleisteter Beiträge zugesichert habe für den Fall, dass sich die gesetzliche Regelung als verfas­sungs­widrig erweisen sollte. In diesem Fall hätte die angegriffene gesetzliche Regelung für den Antragsteller überhaupt keine negativen Auswirkungen, vor denen er jetzt durch eine einstweilige Anordnung zu schützen wäre. Sofern das Studien­bei­trags­gesetz hingegen der verfas­sungs­recht­lichen Überprüfung durch den Staats­ge­richtshof standhalten sollte, seien die damit verbundenen Nachteile rechtmäßig und vom Antragsteller hinzunehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/2008 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 27.03.2008

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