24.11.2024
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Dokument-Nr. 4966

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss08.10.2007

Hessen: Gericht hat Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Hessischen Studien­bei­trags­ge­setzesSchulgeld darf nur von wirtschaftlich leistungs­fähigen Studierenden erhoben werden

In einem für den Antragsteller wegen formeller Versäumnisse erfolglosen - er hatte verabsäumt zuvor bei der Justus-Liebig-Universität die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen -Eilverfahren gegen die Erhebung des Studienbeitrags ließ das Verwal­tungs­gericht Gießen in einem obiter dictum durchblicken, dass sie ernste Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des HStubeiG hegt.

Den Grund für die Zweifel sieht die Kammer darin, dass nach Art. 59 Abs. 1 Satz 4 Hessische Verfassung eine gesetzliche Anordnung von "Schulgeld" nur ergehen kann, "wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unter­halts­pflichtigen es gestattet".

Diese von der Hessischen Verfassung vorgegebene Differenzierung, zwischen wirtschaftlich leistungs­fähigen und nicht leistungs­fähigen Studierenden und damit zwischen einem beitrags­zah­lungs­pflichtigen und einem nicht beitrags­zah­lungs­pflichtigen Personenkreis werde jedoch durch §§ 1-8 HStubeiG ausdrücklich nicht nachvollzogen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 10.10.2007

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