14.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss30.10.2007

Hessen: Gericht zweifelt an Vereinbarkeit der hessischen Studiengebühren mit der Landes­ver­fassungStudien­bei­trags­be­scheid wirft ernstliche Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit mit dem Hessischen Studien­bei­trags­ge­setzes auf

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat wegen ernstlicher Zweifel an der Vereinbarkeit des HStubeiG mit Art. 59 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen (HV) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Studien­bei­trags­be­scheid angeordnet.

Den Grund für ihre Zweifel sieht die Kammer darin, dass nach Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV eine gesetzliche Anordnung von „Schulgeld“ nur ergehen kann, „wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unter­halts­pflichtigen es gestattet“. Die Vorschrift gebe nicht nur das Ziel vor, jedem Studierwilligen die Möglichkeit einer Hochschul­aus­bildung unabhängig von seiner wirtschaft­lichen Lage zu gewähren, sondern auch das Mittel, das darin bestehe, von wirtschaftlich nicht Leistungs­fähigen keine Studienbeiträge zu erheben. Ein Gesetz, das Studienbeiträge an hessischen Hochschulen anordne, müsse daher zwischen wirtschaftlich leistungs­fähigen und nicht leistungs­fähigen Studierenden und damit zwischen einem zahlungs­pflichtigen und einem nicht zahlungs­pflichtigen Personenkreis unterscheiden. Im Widerspruch dazu erlege das HStubeiG die Studienbeiträge grundsätzlich allen Studierenden auf.

Nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV sei zudem die Leistungs­fä­higkeit zur Zeit der Gebührenzahlung entscheidend. Auch damit sei die vom HStubeiG anstelle der Beitrags­be­freiung vorgesehene Darle­hens­vergabe nicht vereinbar, da die Beurteilung der wirtschaft­lichen Lage der Studierenden – soweit sie überhaupt erfolge - unzuläs­si­gerweise auf den unbestimmten Zeitpunkt der Darle­hens­rü­ck­zahlung verschoben werde. Aus der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zu vergleichbaren Sachverhalten im Sozia­l­hil­ferecht ergebe sich, dass eine Leistungs­fä­higkeit nicht in dieser Weise durch Gewährung eines Darlehens „hergestellt“ werden könne.

Nachdem das HStubeiG die gebotene Abgrenzung zwischen Beitrags­pflichtigen und Nicht­bei­trags­pflichtigen nicht vornehme, vermöge das Gericht nicht zwischen verfas­sungs­widrigen und möglicherweise noch verfas­sungs­mäßigen Teilen des HStubeiG zu unterschieden. Eine Richtervorlage an den Hessischen Staats­ge­richtshof sei im Eilverfahren nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nicht geboten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 01.11.2007

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