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Dokument-Nr. 30899

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Beschluss27.09.2021Hessischer Verwaltungsgerichtshof8 B 1885/21
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss27.09.2021

Kein Anspruch auf Ausstellung eines Impfzertifikats bei zweifacher Impfung mit "Sputnik V"Voraussetzung der Zulassung in Deutschland nicht erfüllt

Eine mit dem Vakzin "Sputnik V" zweifach geimpfte Person hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines inländischen Nachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Die hat der Hessischen Verwaltungs­gerichts­hof entschieden und hat die Beschwerde des Antragstellers gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Kassel zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Antragsteller wurde am 10. Mai 2021 in Moskau mit dem Vakzin "Sputnik V" und am 19. Juli 2021 in San Marino mit demselben Vakzin geimpft. Er begehrte deshalb vom Gesundheitsamt des Landkreises Fulda die Ausstellung eines deutschen Impfzertifikats. Der Landkreis lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Impfstoff "Sputnik V" gehöre nicht zu den vom Paul-Ehrlich-Institut aufgelisteten Impfstoffen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt, jedoch ohne Erfolg.

Ausstellung eines Impfnachweises nur für in Deutschland zugelassene Impfstoffe

Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Impfnachweises im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnah­men­ver­ordnung nicht. Nach dieser Vorschrift sei ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form auszustellen, wenn die zugrun­de­liegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet genannten Impfstoffen erfolgt ist. Der russische Impfstoff "Sputnik V" sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen.

Kein Verstoß gegen EU-Bestimmungen

Europa­rechtliche Bestimmungen würden die Ausstellung eines inländischen Nachweises nicht gebieten. Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/953, der die Ausstellung eines Impfzertifikats für einen in einem Drittland verabreichten Impfstoff grundsätzlich ermöglicht, regele in seinem Satz 2, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sei, ein Impfzertifikat für einen COVID-19-Impfstoff auszustellen, der nicht zur Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen sei. Die Versagung der Ausstellung eines Impfzertifikats begründe ebenso wenig einen Verstoß gegen den unions­recht­lichen Grundsatz der Freizügigkeit nach Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), denn die Mitgliedstaaten der EU könnten auf der Grundlage des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen zur Beschränkung des freien Perso­nen­verkehrs ergreifen.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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