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18.01.2025  
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil10.08.2011

Hessischer VGH bestätigt Widerruf der Asylbe­rech­tigung wegen Begehung von StraftatenWiderruf wegen Gefahr für Allgemeinheit rechtens

Wenn ein Asylbe­rech­tigter immer wieder durch Straftaten in Erscheinung getreten ist, so kann diesem die Anerkennung als Asylbe­rech­tigter in Deutschland entzogen werden. Dies hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde die Klage eines iranischen Staats­an­ge­hörigen gegen den Widerruf seiner Asylbe­rech­tigung abgewiesen.

Kläger bereits zu 15 Jahren Haft verurteilt

Die im Jahre 1996 zuerkannte Asylbe­rech­tigung wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahre 2006 deshalb widerrufen, weil der Kläger nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter in Deutschland mehrfach in erheblicher Weise durch Straftaten in Erscheinung getreten und wegen Raubes mit Todesfolge und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden war.

VGH: Gefahr für Allgemeinheit auch nach Haftstrafe möglich

Der Senat ist davon ausgegangen, dass von dem Kläger auch nach Verbüßung der Strafhaft eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und folglich der vom Bundesamt in seinem Bescheid zu Grunde gelegte gesetzliche Widerrufsgrund die Entziehung der Asylbe­rech­tigung nach wie vor rechtfertigt. Eine durchgreifende Änderung der Persön­lich­keitss­truktur, die eine für den Kläger günstige Gefah­ren­prognose und die Erwartung hätte rechtfertigen können, dass er künftig ohne die neuerliche Begehung schwerer Straftaten in Deutschland leben wird, hat der Senat nicht erkennen können.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel/ ra-online

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