Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil10.08.2011
Hessischer VGH bestätigt Widerruf der Asylberechtigung wegen Begehung von StraftatenWiderruf wegen Gefahr für Allgemeinheit rechtens
Wenn ein Asylberechtigter immer wieder durch Straftaten in Erscheinung getreten ist, so kann diesem die Anerkennung als Asylberechtigter in Deutschland entzogen werden. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde die Klage eines iranischen Staatsangehörigen gegen den Widerruf seiner Asylberechtigung abgewiesen.
Kläger bereits zu 15 Jahren Haft verurteilt
Die im Jahre 1996 zuerkannte Asylberechtigung wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahre 2006 deshalb widerrufen, weil der Kläger nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter in Deutschland mehrfach in erheblicher Weise durch Straftaten in Erscheinung getreten und wegen Raubes mit Todesfolge und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden war.
VGH: Gefahr für Allgemeinheit auch nach Haftstrafe möglich
Der Senat ist davon ausgegangen, dass von dem Kläger auch nach Verbüßung der Strafhaft eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und folglich der vom Bundesamt in seinem Bescheid zu Grunde gelegte gesetzliche Widerrufsgrund die Entziehung der Asylberechtigung nach wie vor rechtfertigt. Eine durchgreifende Änderung der Persönlichkeitsstruktur, die eine für den Kläger günstige Gefahrenprognose und die Erwartung hätte rechtfertigen können, dass er künftig ohne die neuerliche Begehung schwerer Straftaten in Deutschland leben wird, hat der Senat nicht erkennen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2011
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel/ ra-online