15.11.2024
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Dokument-Nr. 1589

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Bundesverwaltungsgericht Urteil31.08.2004

Ausweisung eines Iraners nach Drogendelikten

Der 1. Revisionssenat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts in Leipzig hat eine Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs bestätigt, nach der die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung vorliegen, wenn der Ausländer wegen mehrerer vorsätzlicher Rausch­gift­delikte zu einer Gesamt­frei­heits­strafe ohne Bewährung verurteilt worden ist ( § 47 Abs. 1 Nr. 2 Ausländergesetz - AuslG -).

Der Entscheidung lag der Fall eines iranischen Staats­an­ge­hörigen zugrunde, der 1986 nach Deutschland gekommen und als Asylbe­rech­tigter anerkannt worden war. Nachdem er wegen Handeltreibens und Besitzes von Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von 2 Jahren und 9 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden war, wies die Auslän­der­behörde ihn aus, sah allerdings von einer Abschiebung in den Iran wegen der Asylbe­rech­tigung ab. Anstelle seiner Aufent­halt­s­er­laubnis erhielt er nur noch eine räumlich beschränkte Duldung. Die Auslän­der­behörde sah den Tatbestand für eine zwingende Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG als erfüllt an, wonach ein Ausländer auszuweisen ist, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Sie ging ferner davon aus, dass wegen des besonderen Auswei­sungs­schutzes für den Kläger die zwingende Ausweisung kraft Gesetzes zur Regelausweisung herabgestuft ist, und bejahte das Vorliegen eines Regelfalles. Die Klage gegen die Ausweisung blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Mit seiner Revision hat der Kläger u.a. geltend gemacht, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bejaht. Er sei nicht wegen einer, sondern wegen zweier Straftaten nach dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz zu einer Gesamt­frei­heits­strafe ohne Bewährung verurteilt worden; ob die Strafen für die einzelnen Taten bei gesonderter Verurteilung für ihn als Ersttäter nicht jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden wären, lasse sich nicht feststellen. Über seine Ausweisung hätte deshalb nicht ohne eine behördliche Ermes­sens­ausübung entschieden werden dürfen.

Dem ist das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen nicht gefolgt. Nach Wortlaut und vor allem nach Sinn und Zweck der durch das Verbre­chens­be­kämp­fungs­gesetz von 1994 in das Ausländergesetz eingefügten Vorschrift genügt es, wenn wegen eines vorsätzlichen Rausch­gift­delikts rechtskräftig eine Freiheitsstrafe verhängt und deren Vollstreckung tatsächlich nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auf die Gründe für die Nichtaussetzung zur Bewährung kommt es grundsätzlich ebensowenig an wie auf die hypothetische Frage, ob bei einer Einzel­ve­r­ur­teilung wegen eines der Rausch­gift­delikte die Strafe jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Dies gilt angesichts der vom Gesetzgeber bezweckten wirksameren Bekämpfung der Rausch­gift­kri­mi­nalität jedenfalls dann, wenn es sich – wie im Falle des Klägers – bei der weiteren mit der Gesamt­frei­heits­strafe abgeurteilten Tat ebenfalls um ein Rausch­gift­delikt handelt. Da die Auswei­sungs­ver­fügung auch sonst im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden war, ist die Revision des Klägers zurückgewiesen worden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 53/04 des BVerwG vom 31.08.2004

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