21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil15.06.2011

Bayerischer VGH: Kein Aufent­haltsrecht für indischen Straftäter in DeutschlandAuch langjährige Duldung des Aufenthalts verpflichtet nicht zur Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis

Einem aus Indien stammenden Mann, der in seinem Heimatland wegen einer Straftat verurteilt wurde und nach seiner Haftentlassung nach Deutschland kam, kann eine Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen - trotz Vorliegens eines Abschie­bungs­verbots - verweigert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte 1991 versucht, den damaligen indischen Botschafter in Rumänien zu entführen, um ihn zu dem Eingeständnis zu zwingen, Tausende von Sikhs im Punjab ermordet zu haben. Seit dem Attentat ist der indische Botschafter dauerhaft gelähmt. Ein Mittäter wurde getötet, ein anderer verletzt. Von einem rumänischen Gericht wurde der Kläger wegen Beihilfe zu versuchtem Mord zu 10 Jahren Haft verurteilt. Er kam nach seiner Entlassung im Jahr 2001 nach Deutschland, wo sein Asylantrag abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde auch festgestellt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Indien Folter drohen würde und er deshalb nicht dorthin abgeschoben werden dürfe. Seit Oktober 2007 wird der Kläger daher in Deutschland geduldet. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen trotz Vorliegen eines Abschie­bungs­verbots wurde jedoch unter Hinweis auf die vom Kläger begangene erhebliche Straftat abgelehnt.

Bayerischer VGH weist Klage ab

Nachdem das Verwal­tungs­gericht der Klage gegen den ablehnenden Bescheid zunächst stattgegeben und die Stadt Nürnberg verpflichtet hatte, dem Kläger eine Aufent­halt­s­er­laubnis zu erteilen, hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof die Klage abgewiesen.

Ausschluss von der Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis hier zwingend erforderlich

Die vom Kläger begangene Straftat stelle eine Straftat von erheblicher Bedeutung dar, die grundsätzlich zum Ausschluss der Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen führe. Für den Ausschluss sei weder das Vorliegen einer Wieder­ho­lungs­gefahr Voraussetzung, noch sei eine Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung im Einzelfall erforderlich. Das Gerech­tig­keits­emp­finden überwiege hier das Interesse des Einzelnen an einer Legalisierung seines Aufenthalts. Die von der Ausschluss­klausel erfassten Personen sollen nicht mit einer Legalisierung ihres Aufenthalts belohnt werden, da sie einer Aufent­halts­ge­währung für „unwürdig“ angesehen würden. Der Ausschluss von der Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis sei zwingend.

Duldung ist lediglich als Aussetzung der Abschiebung anzusehen

Auch die langjährige Duldung des Aufenthalts verpflichte nicht zur Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis, denn wegen des von ihm begangenen terroristischen Anschlags unterscheide sich der Kläger von der Vielzahl der Geduldeten, die aus familiären oder gesund­heit­lichen Gründen nicht ausreisen könnten. Da der Kläger wegen der ihm drohenden Folter nicht nach Indien abgeschoben werden darf, wird er weiterhin in Deutschland geduldet. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Aussetzung der Abschiebung, ein legaler Aufenthalt wird dadurch nicht begründet.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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