15.11.2024
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Dokument-Nr. 1961

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss10.02.2006

Keine Aufent­halt­s­er­laubnis für Drogen­straftäter

Ein Ausländer, der wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist, erhält keine Aufent­halt­s­er­laubnis. Dies geht aus einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts hervor.

Im entschiedenen Fall hatte der heute 24-jährige Antragsteller, ein Afghane, zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern 1989 Aufnahme in Deutschland gefunden. In den Jahren 2000 bis 2002 wurde er zu Jugendstrafen verurteilt. Im September 2004 erhielt er vom Amtsgericht wegen insgesamt 54 Fällen des Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten: Er hatte über längere Zeit hinweg einen regen Handel mit Marihuana, Haschisch, Amphetamin und XTC-Tabletten betrieben und damit seinen Lebensunterhalt bestritten.

Im Oktober 2005 stellte er einen Antrag auf Verlängerung seiner bereits im Juni 2004 abgelaufenen Aufent­halt­s­er­laubnis. Diesen lehnte die Auslän­der­behörde wegen der Vorstrafen ab.

Zu Recht, wie das von dem Antragsteller angerufene Verwal­tungs­gericht in einem Eilverfahren entschieden hat. Die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis setze in der Regel voraus, dass kein Auswei­sungsgrund vorliege. Ein Ausländer, der sich wie der Antragsteller einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz schuldig gemacht habe und deshalb rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden sei, sei nach den Bestimmungen des Aufent­halts­ge­setzes aber auszuweisen. Auf einen Ausnahmefall könne er sich nicht berufen. Insbesondere sei die von der Innen­mi­nis­ter­kon­ferenz der Länder beschlossene Bleibe­rechts­re­gelung für afghanische Staats­an­ge­hörige auf den Antragsteller nicht anwendbar, denn diese aus humanitären Gründen geschaffene Regelung gelte nicht im Fall des Vorliegens von Auswei­sungs­gründen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt vom 24.02.2006

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