18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil27.06.2011

Gefährdung der Vater-Kind-Beziehung: Ausweisung eines nigerianischen Straftäters dennoch rechtmäßigErteilung humanitärer Aufent­halt­s­er­laubnis mangels Besitz eines gültigen Passes nicht möglich

Einem ausgewiesenen Drogenhändler aus Nigeria ist wegen der Vater-Kind-Beziehung zu seiner 10-jährigen deutschen Tochter dennoch keine Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte es die Landes­hauptstadt München abgelehnt, dem Kläger einen Aufent­halt­stitel zu erteilen, da er wegen Drogenhandels zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von 8 Jahren verurteilt worden war. Aus der Haft heraus stellte er einen Asylfolgeantrag, der rechtskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, da Anhaltspunkte für eine persönliche Gefährdung oder rechts­s­taats­widrige Verfolgung im Heimatland nicht ersichtlich waren. Während der Haft wurde die familiäre Lebens­ge­mein­schaft mit der Tochter, die die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit besitzt, durch regelmäßige Besuche aufrecht erhalten. Der Kläger ist aber nicht im Besitz eines gültigen Passes.

Verwal­tungs­gericht hält Trennung vom Vater für Tochter nicht zumutbar

Nach seiner Haftentlassung kümmerte der Kläger sich weiterhin um sein Kind und stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufent­halt­s­titels aus humanitären Gründen. Die Landes­hauptstadt lehnte es angesichts der schweren Straftaten ab, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dagegen wurde Klage erhoben. Das Verwal­tungs­gericht München verurteilte daraufhin die Behörde zur Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis, da eine Trennung vom Vater für die Tochter nicht zumutbar sei.

Beziehung zwischen Vater und Tochter nicht entscheidend

Die dagegen von der Landes­hauptstadt eingelegte Berufung war erfolgreich. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof ist der Auffassung, dass es auf die Beziehung zwischen Vater und Tochter im vorliegenden Fall nicht ankommt. Dem Kläger kann wegen der Sperrwirkung des als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags auch keine humanitäre Aufent­halt­s­er­laubnis erteilt werden, da er schon keinen Pass besitzt und damit die Regeler­tei­lungs­vor­aus­set­zungen nicht erfüllt. Er kann sich frühestens in 5 Jahren um eine Wiedereinreise bemühen.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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