15.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 10367

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Urteil06.10.2010Hessischer Verwaltungsgerichtshof6 A 2227/08
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil06.10.2010

Hessischer VGH bestätigt Untersagung von Anteilserwerb an deutscher BankInvestoren und Gesellschaften fehlt es an erforderlicher Zuverlässigkeit für Anteilserwerb

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshofs hat die Berufung zweier in Österreich bzw. in der Schweiz ansässigen Unternehmen und zweier Privatpersonen ukrainischer bzw. ukrainisch/israelischer Staats­an­ge­hö­rigkeit gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main zurückgewiesen, mit dem das erstin­sta­nzliche Gericht ihre Klage gegen einen Bescheid der Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht (BaFin) vom abgewiesen hatte. In diesem Bescheid war vorgenannten Unternehmen und Personen untersagt worden war, Kapitalanteile an einer Bank in Bremen zu erwerben. Damit wurde die Untersagung der Beteiligung an der Bank auch in zweiter Instanz gerichtlich bestätigt.

Die beiden Investoren des zugrunde liegenden Falls und die von ihnen beherrschten Gesellschaften sind zu wesentlichen Anteilen an einem der größten Unternehmen der Ukraine, einem stahl­pro­du­zie­renden Kombinat in Saporosche, beteiligt. Mit ihrer bei der BaFin Anfang 2005 angezeigten Absicht zum Erwerb von Anteilen der Bank in Bremen verfolgten die Investoren nach eigenen Angaben das Ziel, durch eine geeignete Korre­spon­denzbank in Deutschland ihre Geschäfts­be­zie­hungen in Westeuropa zu verbessern.

Herkunft der Mittel für Kapita­l­auf­stockung des schweizer Unternehmens nicht hinreichend belegt

Die BaFin untersagte den Investoren und den beiden Gesellschaften den Anteilserwerb mit der Begründung, den beiden Personen und Unternehmen fehle die für den Erwerb der Anteile erforderliche Zuverlässigkeit. Zudem bestehe die Gefahr, dass die deutsche Bank mit der bedeutenden Beteiligung der Investoren und Unternehmen in einen intransparenten und die wirksame Aufsicht beein­träch­ti­genden Unter­neh­mens­verbund einbezogen werde. Die Herkunft der angeblich aus Gewinnen aus der Stahlproduktion stammenden Mittel für die Kapita­l­auf­stockung des in der Schweiz ansässigen Unternehmens sei nicht hinreichend belegt. Diese Erträge beruhten auf angeblich nur mündlich getroffenen Absprachen der beiden Investoren mit einer anderen an dem Stahlkombinat beteiligten Inves­to­ren­gruppe, ohne dass hierfür irgendwelche schriftliche Nachweise vorgelegt werden könnten. Überdies hätten die beiden Investoren ein letztlich undurch­schaubares Geflecht an Firmen und Firmen­be­tei­li­gungen geschaffen, innerhalb dessen offenbar Gelder unkon­trol­lierbar hin- und her transferiert würden.

Untersagung

Untersagung von Anteilserwerb'> Das Verwal­tungs­gericht hat die gegen diesen Bescheid erhobene Klage unter Bestätigung der von der Behörde für ihre Unter­sa­gungs­ver­fügung angeführten Gründe abgewiesen. Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat sich dem in seinem Urteil angeschlossen.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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