Dokument-Nr. 10367
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil06.10.2010
Hessischer VGH bestätigt Untersagung von Anteilserwerb an deutscher BankInvestoren und Gesellschaften fehlt es an erforderlicher Zuverlässigkeit für Anteilserwerb
Der Hessische Verwaltungsgerichtshofs hat die Berufung zweier in Österreich bzw. in der Schweiz ansässigen Unternehmen und zweier Privatpersonen ukrainischer bzw. ukrainisch/israelischer Staatsangehörigkeit gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen, mit dem das erstinstanzliche Gericht ihre Klage gegen einen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom abgewiesen hatte. In diesem Bescheid war vorgenannten Unternehmen und Personen untersagt worden war, Kapitalanteile an einer Bank in Bremen zu erwerben. Damit wurde die Untersagung der Beteiligung an der Bank auch in zweiter Instanz gerichtlich bestätigt.
Die beiden Investoren des zugrunde liegenden Falls und die von ihnen beherrschten Gesellschaften sind zu wesentlichen Anteilen an einem der größten Unternehmen der Ukraine, einem stahlproduzierenden Kombinat in Saporosche, beteiligt. Mit ihrer bei der BaFin Anfang 2005 angezeigten Absicht zum Erwerb von Anteilen der Bank in Bremen verfolgten die Investoren nach eigenen Angaben das Ziel, durch eine geeignete Korrespondenzbank in Deutschland ihre Geschäftsbeziehungen in Westeuropa zu verbessern.
Herkunft der Mittel für Kapitalaufstockung des schweizer Unternehmens nicht hinreichend belegt
Die BaFin untersagte den Investoren und den beiden Gesellschaften den Anteilserwerb mit der Begründung, den beiden Personen und Unternehmen fehle die für den Erwerb der Anteile erforderliche Zuverlässigkeit. Zudem bestehe die Gefahr, dass die deutsche Bank mit der bedeutenden Beteiligung der Investoren und Unternehmen in einen intransparenten und die wirksame Aufsicht beeinträchtigenden Unternehmensverbund einbezogen werde. Die Herkunft der angeblich aus Gewinnen aus der Stahlproduktion stammenden Mittel für die Kapitalaufstockung des in der Schweiz ansässigen Unternehmens sei nicht hinreichend belegt. Diese Erträge beruhten auf angeblich nur mündlich getroffenen Absprachen der beiden Investoren mit einer anderen an dem Stahlkombinat beteiligten Investorengruppe, ohne dass hierfür irgendwelche schriftliche Nachweise vorgelegt werden könnten. Überdies hätten die beiden Investoren ein letztlich undurchschaubares Geflecht an Firmen und Firmenbeteiligungen geschaffen, innerhalb dessen offenbar Gelder unkontrollierbar hin- und her transferiert würden.
Untersagung
Untersagung von Anteilserwerb'> Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid erhobene Klage unter Bestätigung der von der Behörde für ihre Untersagungsverfügung angeführten Gründe abgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich dem in seinem Urteil angeschlossen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2010
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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