Dokument-Nr. 12315
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil21.09.2011
Hessischer VGH zum Flüchtlingsstatus für iranische RegimekritikerBRD ist verpflichtet iranischen Staatsangehörigen wegen ernsthaften Risikos einer politischen Verfolgung im Heimatland Status als Flüchtlinge zuzuerkennen
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet, einer iranischen Staatsangehörigen und ihrer Tochter - ebenfalls iranische Staatsangehörige - den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Die Klägerinnen haben ihr Heimatland im Jahre 2007 verlassen und hatten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vergeblich um die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachgesucht.
Die beiden Klägerinnen der zugrunde liegenden Verhandlung unterhalten in Deutschland eigene Weblogs, in denen sie sich mit eigenen Beiträgen und mit Verweisung auf Internet- und Printveröffentlichungen anderer Personen und Organisationen kritisch mit der Lage im Iran und mit der Politik der iranischen Regierung auseinandersetzen. Der Zugang zu den Weblogs ist durch die iranischen Behörden teilweise gesperrt worden. Die Klägerinnen sind darüber hinaus exilpolitisch in einer oppositionellen iranischen Vereinigung in Hannover aktiv und haben in den von dieser Vereinigung herausgegebenen Publikationen mehrfach Artikel mit regierungskritischem Inhalt veröffentlicht.
Klägerinnen wegen regimefeindlicher Gesinnung ernsthaftem Risiko einer politischen Verfolgung im Iran ausgesetzt
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage von Auskünften, die er zur Gefährdung von im Internet aktiven iranischen Oppositionellen eingeholt hat, davon ausgegangen, dass den Klägerinnen wegen ihrer durch Veröffentlichung und Verbreitung regierungsfeindlicher Beiträge über das Internet und durch das Engagement in einer oppositionellen Vereinigung in Deutschland offenbar gewordenen regimefeindlichen Gesinnung dem ernsthaften Risiko einer politischen Verfolgung im Iran ausgesetzt sind. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wurde deshalb verpflichtet den Klägerinnen den Status als Flüchtlinge zuzuerkennen. Ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs zurückgenommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2011
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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