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18.01.2025  
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ergänzende Informationen

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil21.09.2011

Hessischer VGH zum Flücht­lings­status für iranische RegimekritikerBRD ist verpflichtet iranischen Staats­an­ge­hörigen wegen ernsthaften Risikos einer politischen Verfolgung im Heimatland Status als Flüchtlinge zuzuerkennen

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet, einer iranischen Staats­an­ge­hörigen und ihrer Tochter - ebenfalls iranische Staats­an­ge­hörige - den Flücht­lings­status zuzuerkennen. Die Klägerinnen haben ihr Heimatland im Jahre 2007 verlassen und hatten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vergeblich um die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft nachgesucht.

Die beiden Klägerinnen der zugrunde liegenden Verhandlung unterhalten in Deutschland eigene Weblogs, in denen sie sich mit eigenen Beiträgen und mit Verweisung auf Internet- und Print­ver­öf­fent­li­chungen anderer Personen und Organisationen kritisch mit der Lage im Iran und mit der Politik der iranischen Regierung ausein­an­der­setzen. Der Zugang zu den Weblogs ist durch die iranischen Behörden teilweise gesperrt worden. Die Klägerinnen sind darüber hinaus exilpolitisch in einer oppositionellen iranischen Vereinigung in Hannover aktiv und haben in den von dieser Vereinigung herausgegebenen Publikationen mehrfach Artikel mit regie­rungs­kri­tischem Inhalt veröffentlicht.

Klägerinnen wegen regime­feind­licher Gesinnung ernsthaftem Risiko einer politischen Verfolgung im Iran ausgesetzt

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof ist auf der Grundlage von Auskünften, die er zur Gefährdung von im Internet aktiven iranischen Oppositionellen eingeholt hat, davon ausgegangen, dass den Klägerinnen wegen ihrer durch Veröffentlichung und Verbreitung regie­rungs­feind­licher Beiträge über das Internet und durch das Engagement in einer oppositionellen Vereinigung in Deutschland offenbar gewordenen regime­feind­lichen Gesinnung dem ernsthaften Risiko einer politischen Verfolgung im Iran ausgesetzt sind. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wurde deshalb verpflichtet den Klägerinnen den Status als Flüchtlinge zuzuerkennen. Ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung des Verwal­tungs­ge­richtshofs zurückgenommen.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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