18.10.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss10.10.2011

Vorläufig keine Nachtflüge am Flughafen Frankfurt am MainAnwohner zunächst vor Nachtfluglärm während der Nachtkernzeit geschützt

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die aufschiebende Wirkung von Klagen verschiedener Anwohner aus Rüsselsheim und Offenbach gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landes­ent­wicklung vom 18. Dezember 2007 insoweit angeordnet, als der Planfest­stel­lungs­be­schluss planmäßige Flüge in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr zulässt.

Im hier zugrunde liegenden Fall waren die Anwohner mit ihren im Februar 2008 gestellten Eilanträgen gegen den gesamten Planfeststellungsbeschluss erfolglos geblieben (Beschluss vom 15. Januar 2009, 11 B 358/08.T u.a.). Ihre Klageverfahren sind durch Beschluss des Senats vom 27. Januar 2008 bis zum rechtskräftigen Abschluss der vorab durchgeführten Musterverfahren (11 C 227/08.T u. a.) ausgesetzt worden.

Beschluss wegen geplanter Nachflüge vom Senat abgeändert

Der Senat hat die nunmehr mit dem Ziel eines "Nacht­flug­verbots" gestellten Eilanträge angesichts der für den 21. Oktober 2011 beabsichtigten Inbetriebnahme der Nordwestbahn und damit auch der in dem Planfest­stel­lungs­be­schluss zugelassenen Flüge in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr zum Anlass genommen, seinen Beschluss vom 15. Januar 2009 in diesen Punkten von Amts wegen abzuändern.

VGH: Flüge während Nachtkernzeit verstoßen gegen Abwägungsverbot

Der Senat hat mit Urteil vom 21. August 2009 (11 C 227/08T u.a.) schon festgestellt, dass die Zulassung der Flüge in der so genannten "Nachtkernzeit" zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot fehlerhaft sei, den Planfest­stel­lungs­be­schluss insoweit aufgehoben und den Antragsgegner zur Neubescheidung im Wege der Planergänzung verpflichtet, und hält an dieser auf mehrere tragende Gründe gestützten Entscheidung fest. Demnach ergibt die in den Eilverfahren zu treffende, eigenständige Ermes­sen­s­ent­scheidung, dass die durch den Nachtfluglärm abwägungs­er­heblich betroffenen Antragsteller mit ihren Klagen in diesem Umfang Erfolg hätten. Ihr Ausset­zungs­in­teresse überwiegt infolge dessen das Interesse am Sofortvollzug dieser Regelungen des Planfest­stel­lungs­be­schlusses.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel/ ra-online

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