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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil24.09.2019

Land muss Beihil­fe­leis­tungen für künstliche Befruchtung auch bei Unverheirateten gewährenVorliegen einer Krankheit hängt nicht von individuellen sozialen Lebensumständen ab

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat das Land Hessen verpflichtet, Beihil­fe­leis­tungen für Kosten einer künstlichen Befruchtung auch bei Unverheirateten zu gewähren.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Beamtin des Landes Hessen. Sie beantragte beim Regie­rungs­prä­sidium Kassel Beihilfe für eine künstliche Befruchtung. Das Regie­rungs­prä­sidium Kassel lehnte die Gewährung von Beihilfe ab. Zur Begründung führte das Regie­rungs­prä­sidium aus, dass nach einer Verwal­tungs­vor­schrift zur Hessischen Beihil­fe­ver­ordnung für Beamte Beihilfe für eine künstliche Befruchtung nur bei Verheirateten gewährt werden könne. Hiergegen gerichtete Rechtsbehelfe der Klägerin einschließlich einer Klage beim Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main blieben ohne Erfolg.

Beschränkung der entsprechenden Beihilfe auf verheiratete Beamte im Hessischen Beihil­fe­ver­ordnung nicht ersichtlich

Auf die Berufung der Klägerin gab der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof der Klägerin im Wesentlichen Recht und führte zur Begründung aus, dass die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts sei. Dies gelte unabhängig davon, ob die betroffene Beamtin unverheiratet sei. Das Vorliegen einer Krankheit hänge nicht von den individuellen sozialen Lebensumständen ab. Im Unterschied zur gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung, die Leistungen für medizinische Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf verheiratete Versicherte begrenze, fehle in der Hessischen Beihil­fe­ver­ordnung eine Beschränkung der entsprechenden Beihilfe auf verheiratete Beamte. Die Beschränkung der Beihilfe auf Verheiratete in einer Verwal­tungs­vor­schrift, die keine Geset­zes­qualität habe, reiche für einen Ausschluss nicht verheirateter Beamter von der Beihilfe für eine künstliche Befruchtung nicht aus.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online (pm/kg)

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