Dokument-Nr. 27891
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil24.09.2019
Land muss Beihilfeleistungen für künstliche Befruchtung auch bei Unverheirateten gewährenVorliegen einer Krankheit hängt nicht von individuellen sozialen Lebensumständen ab
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat das Land Hessen verpflichtet, Beihilfeleistungen für Kosten einer künstlichen Befruchtung auch bei Unverheirateten zu gewähren.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Beamtin des Landes Hessen. Sie beantragte beim Regierungspräsidium Kassel Beihilfe für eine künstliche Befruchtung. Das Regierungspräsidium Kassel lehnte die Gewährung von Beihilfe ab. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass nach einer Verwaltungsvorschrift zur Hessischen Beihilfeverordnung für Beamte Beihilfe für eine künstliche Befruchtung nur bei Verheirateten gewährt werden könne. Hiergegen gerichtete Rechtsbehelfe der Klägerin einschließlich einer Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main blieben ohne Erfolg.
Beschränkung der entsprechenden Beihilfe auf verheiratete Beamte im Hessischen Beihilfeverordnung nicht ersichtlich
Auf die Berufung der Klägerin gab der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Klägerin im Wesentlichen Recht und führte zur Begründung aus, dass die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts sei. Dies gelte unabhängig davon, ob die betroffene Beamtin unverheiratet sei. Das Vorliegen einer Krankheit hänge nicht von den individuellen sozialen Lebensumständen ab. Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung, die Leistungen für medizinische Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf verheiratete Versicherte begrenze, fehle in der Hessischen Beihilfeverordnung eine Beschränkung der entsprechenden Beihilfe auf verheiratete Beamte. Die Beschränkung der Beihilfe auf Verheiratete in einer Verwaltungsvorschrift, die keine Gesetzesqualität habe, reiche für einen Ausschluss nicht verheirateter Beamter von der Beihilfe für eine künstliche Befruchtung nicht aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2019
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online (pm/kg)
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