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Dokument-Nr. 15440

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Urteil13.03.2013Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen1 U 13/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 2206Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2206
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Urteil13.03.2013

Freihalten des Tennis-Spielfeldes von Bällen ist Pflicht des TrainersTennistrainer verstieß gegen seine Schutz- und Fürsor­ge­pflichten

Ein Tennistrainer hat dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Spielfeld keine Tennisbälle herumliegen, auf die ein Tennisschüler treten und sich verletzen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlan­des­ge­richts in Bremen hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende, zum Zeitpunkt des Unfalls 42-jährige Tennisschüler war Anfänger und nahm beim Beklagten Tennisunterricht. In der 4. oder 5. Trainingsstunde spielten die Parteien zunächst einige Zeit lange Bälle. Der Kläger sollte dann kurze Bälle annehmen. Als ein Ball nicht ganz gerade kam, musste der Kläger einige Schritte rückwärts laufen, um den Ball zu bekommen. Er trat auf einen auf dem Spielfeld liegenden Ball und stürzte. Bei dem Sturz erlitt der Kläger eine Patel­lar­seh­nen­ruptur im rechten Knie, die eine operative Behandlung erforderlich machte. Der Kläger verklagte den Beklagten vor dem Landgericht Bremen auf Zahlung von 4.500,00 Euro Schmerzensgeld und 254,00 Euro materiellen Schadensersatz (Attestkosten, Reise­stor­no­kosten etc.).

LG Bremen: Spielfeld von Bällen freizuhalten nicht mit Trainingsalltag vereinbar

Das Landgericht Bremen hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein Tennisspieler beim Training nicht erwarten könne, vor jedem Risiko geschützt zu werden. Eine Pflicht des Trainers, das Spielfeld von Bällen freizuhalten, sei auch mit dem Trainingsalltag nicht zu vereinbaren. Ein normaler Trainingsablauf wäre dann nicht mehr möglich.

Kläger steht Schmerzensgeld und Schadensersatz zu

Auf die Berufung des Klägers hat das Hanseatische Oberlan­des­gericht in Bremen die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 4.669,33 Euro verurteilt. Nach Einholung von Sachverständigengutachten (unter anderem eines Bundestrainers beim Deutschen Tennisbund) ist das Oberlan­des­gericht Bremen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Tennistrainer im Rahmen seiner Schutz- und Fürsor­ge­pflichten dafür Sorge zu tragen hat, dass sich beim Ballwechsel keine Tennisbälle im Bewegungsradius des Tennisschülers befinden. Danach war der Beklagte verpflichtet, bei Übungen am Netz sicher zu stellen, dass sich keine Bälle im Spielfeld neben oder hinter dem Kläger befinden. Er hätte jedenfalls den Kläger anweisen müssen, den Ball aus dem Spielfeld zu entfernen. Dies ist im Hinblick auf die erforderliche Sicherheit auch für den Trainingsalltag im Tennis als zumutbar anzusehen. Es ist nicht ersichtlich, dass damit der Trainingsablauf in unangemessener Weise gestört wird.

Schmer­zens­geldhöhe trotz Mitverschulden des Klägers angemessen

Das Gericht hat aber ein Mitverschulden des Klägers von einem Drittel angenommen. Das führte indessen zu keiner Kürzung des begehrten Schmer­zens­geldes, weil das Oberlan­des­gericht Bremen den geforderten Betrag angesichts des erlittenen gesund­heit­lichen Dauerschadens auch unter Berück­sich­tigung eines Mitverschuldens noch für angemessen hielt.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen/ra-online

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