18.10.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 34350

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Urteil06.09.2024Hamburgisches VerfassungsgerichtHVerfG 1/23
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Hamburgisches Verfassungsgericht Urteil06.09.2024

Volksbegehren "Hamburg Werbefrei" ist überwiegend durchzuführenVolksbegehren hat Neufassung der in der Hamburgischen Bauordnung enthaltenen Regelungen zu Werbeanlagen zum Gegenstand

Das Volksbegehren "Hamburg Werbefrei" ist überwiegend durchzuführen. Nur eine der beabsichtigten Neuregelungen verstoße gegen das Eigen­tums­grundrecht. Dies hat das Hamburgische Verfas­sungs­gericht entschieden.

Auf Antrag des Senats hatte das Verfas­sungs­gericht über die Durchführung des Volksbegehrens zu entscheiden. Dessen Grundlage ist die Volksinitiative "Hamburg Werbefrei", die eine Neufassung der in der Hamburgischen Bauordnung enthaltenen Regelungen zu Werbeanlagen zum Gegenstand hat. Sie verfolgt das Ziel, "ein ausgewogenes Verhältnis zwischen gestalterischen Aspekten, dem Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Bevölkerung und den Interessen der Wirtschaft an der Wahrnehmbarkeit im öffentlichen Raum herzustellen".

Gestalterische Vorgaben für Werbeanlagen

Neben der Reduzierung von Werbeanlagen sollen hierfür "gestalterische Vorgaben für Werbeanlagen zwecks stadtbild-verträglicher Integration und Vermeidung optischer Dominanz von Werbung im Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild" gemacht und digitale Werbeanlagen und Wechsel­licht­anlagen grundsätzlich verboten werden. Die Volksinitiative kam Ende des Jahres 2022 zustande. Die Hamburgische Bürgerschaft, die sich mit dem Anliegen anschließend zu befassen hatte, verabschiedete das beantragte Gesetz nicht. Die Initiatoren und Initiatorinnen beantragten daraufhin im Februar 2023, ein Volksbegehren durchzuführen und reichten eine überarbeitete Fassung des Gesetzentwurfs ein, woraufhin der Senat das Hamburgische Verfas­sungs­gericht mit dem Feststel­lungsziel angerufen hat, dass das Volksbegehren nicht durchzuführen sei.

Inhalt der Entscheidung

Lediglich eine der beabsichtigten Neuregelungen - nämlich diejenige, mit der nach dem Willen der Initiative die Beseitigung beziehungsweise Nutzungs­ein­schränkung bereits errichteter und bislang rechtmäßiger Werbeanlagen angeordnet werden soll - sei nicht mit dem Eigen­tums­grundrecht der betroffenen Grund­ei­gen­tü­me­rinnen und -eigentümer vereinbar. Der Entwurf berücksichtige nicht ausreichend, dass ein Eingriff in früher erworbene Rechte nur möglich sei, wenn hierfür schwerwiegende Gründe vorlägen, die Vorrang vor dem Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger auf den Fortbestand ihres Rechts hätten. Insbesondere lasse die Regelung keine hinreichende Berück­sich­tigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu, etwa der örtlichen Lage und Gestaltung der Werbeanlage, der Laufzeit der erteilten Genehmigung oder der Höhe der getätigten Investitionen.

Volksbegehren inhaltlich verständlich

Im Übrigen sei das Volksbegehren mit höherrangigem Recht vereinbar. Anders als der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg meine, sei der Entwurf in allen wesentlichen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus hinreichend verständlich. Auch würden in der Begründung die erwarteten Auswirkungen der Neuregelungen so deutlich dargestellt, dass die Stimm­be­rech­tigten die Vor- und Nachteile hinreichend nachvollziehen könnten. Eine Verschleierung der Rechtslage oder eine Irreführung der Stimm­be­rech­tigten finde nicht statt. Auch das Haushaltsrecht der Bürgerschaft werde nicht wesentlich beeinträchtigt.

Gesetzentwurf mit den Grundrechten vereinbar

Der Gesetzentwurf der Volksinitiative im Übrigen sei auch mit den Grundrechten vereinbar. Die Regelungen des Gesetzentwurfs seien nicht unver­hält­nismäßig und schafften für künftig neu zu errichtenden Anlagen einen Inter­es­se­n­aus­gleich. Sie berück­sich­tigten die Belange der betroffenen Grund­s­tücks­ei­gen­tü­me­rinnen und -eigentümer hinreichend, etwa indem sie in verfas­sungs­rechtlich unbedenklicher Weise zwischen Eigen- und Fremdwerbung unterschieden und erstere in größerem Umfang erlaubten. Der Gesetzentwurf führe überdies einen Ausgleich zwischen den Infor­ma­ti­o­ns­in­teressen der Bevölkerung und dem Ziel herbei, Werbeanlagen im öffentlichen Raum zu reduzieren. Werbung für kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen würde zwar privilegiert. Das stehe aber mit dem Ziel der Neuausrichtung des öffentlichen Raums in Einklang und entspreche dem insoweit gegenüber kommerzieller Werbung gesteigerten Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Bevölkerung.

Quelle: Hamburgisches Verfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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