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- Es müssen keine Informationen über Testbedingungen auf dem Energieetikett von Staubsaugern angegeben werdenGerichtshof der Europäischen Union, Urteil25.07.2018, C-632/16
- Energieverbrauchskennzeichnung bei Haushaltsgeräten auf Messen keine PflichtOberlandesgericht Hamm, Klagerücknahme30.10.2012, I-4 U 108/12
- Energieeffizienzklasse von Elektrogeräten muss auch online klar erkennbar seinBundesgerichtshof, Urteil08.08.2017, I ZR 159/16
Gericht der Europäischen Union Urteil08.11.2018
Verordnung über Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern nichtigEnergieeffizienz von Staubsaugern wird bei Test mit leeren Behältern nicht unter tatsächlichen Gebrauchsbedingungen gemessen
Das Gericht der Europäischen Union hat die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig erklärt. Durch Tests, die mit leerem Behälter durchgeführt werden, wird die Energieeffizienz von Staubsaugern nicht unter Bedingungen gemessen, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen.
Seit dem 1. September 2014 werden alle in der Europäischen Union verkauften Staubsauger einer Energieverbrauchskennzeichnung unterzogen, deren Modalitäten von der Kommission in einer Verordnung* zur Ergänzung der Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung** festgelegt wurden. Die Kennzeichnung dient u.a. dazu, die Verbraucher über die Energieeffizienz und die Reinigungsleistungen von Staubsaugern zu informieren. Die Verordnung sieht keine Tests von Staubsaugern mit vollem Staubbehälter vor.
Dyson beanstandet Durchführung von Messungen nur mit leeren Behältern
Die Dyson Ltd. vermarktet Staubsauger ohne Staubbeutel. Sie trägt vor, die Verordnung führe die Verbraucher in Bezug auf die Energieeffizienz der Staubsauger in die Irre, da die Leistung nicht "während des Gebrauchs", sondern nur mit leerem Behälter gemessen werde. Die Kommission habe daher beim Erlass der Verordnung einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie missachtet, denn sie verlange, dass die Methode für die Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern die normalen Nutzungsbedingungen widerspiegele.
Verfahrensgang
Dyson erhob Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung. Mit Urteil vom 11. November 2015 (Az. T-544/13) wies das Gericht der Europäischen Union die Klage ab. Dyson legte ein Rechtsmittel ein, dem der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11. Mai 2017 (Az. C-44/16 P) stattgab. Der Gerichtshof stellte fest, dass das Gericht eines der Argumente von Dyson umqualifiziert hatte, weil es der Ansicht war, dass Dyson die Ausübung der Befugnis der Kommission für den Erlass der streitigen Verordnung beanstandet habe. Der Gerichtshof hält es für eindeutig, dass Dyson die fehlende Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der Verordnung rügte. Dyson machte nämlich geltend, dass ein wesentlicher Aspekt der Richtlinie missachtet worden sei, und rügte nicht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission. Der Gerichtshof hat die Sache daher an das Gericht zurückverwiesen, damit es über dieses Vorbringen von Dyson entscheidet.
EuG erklärt Verordnung über Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig
In seinem Urteil folgte das Gericht der Europäischen Union nun dem Vorbringen von Dyson und erklärt die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig. Das Gericht wies darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil hervorgehoben hat, dass die Information des Verbrauchers über die Energieeffizienz der Geräte während ihres Gebrauchs ein wesentliches Ziel der Richtlinie darstellt und eine politische Entscheidung des Unionsgesetzgebers widerspiegelt.
Kommission hätte zur Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern Methode mit tatsächlichen Gebrauchsbedingungen wählen müssen
Sodann stimmt es dem Gerichtshof zu, dass die Richtlinie die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher über den Energieverbrauch "während des Gebrauchs" bezweckt, damit sie "effizientere" Produkte wählen können. Somit war die Kommission, wollte sie sich nicht über einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie hinwegsetzen, verpflichtet, sich für eine Berechnungsmethode zu entscheiden, mit der die Energieeffizienz von Staubsaugern unter Bedingungen gemessen werden kann, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen. Dies impliziert, dass der Staubsaugerbehälter bis zu einem gewissen Grad gefüllt ist, unter Berücksichtigung der Anforderungen an die wissenschaftliche Gültigkeit der erzielten Ergebnisse und die Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben.
Gewählte Messungsmethode steht nicht mit wesentlichen Aspekten der Richtlinie im Einklang
Die von der Kommission zur Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern gewählte Methode, bei der ein leerer Behälter zum Einsatz kommt, steht nach Ansicht des Gerichts nicht mit den wesentlichen Aspekten der Richtlinie im Einklang. Das Gericht entscheidet daher, dass die Kommission einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie außer Acht gelassen hat, und erklärt die Verordnung für nichtig, da sich die Methode zur Berechnung der Energieeffizienz nicht vom Rest der Verordnung trennen lässt.
Erläuterungen
* Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S.1).
** Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen ABl. 2010, L 153, S. 1).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2018
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
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