21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil08.08.2017

Energie­effizienz­klasse von Elektrogeräten muss auch online klar erkennbar seinEnergie­ef­fizienz von erheblicher Bedeutung für Bewertung eines Gerätes

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Baumarktkette Hornbach auf ihrer Internetseite nicht für ein Klimagerät werben darf, ohne dabei auf der Übersichtsseite der Werbung die Energie­effizienz­klasse anzugeben oder klar erkennbar auf sie zu verlinken.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Baumarktkette Hornbach in ihrem Onlineshop für ein mobiles DeLonghi-Klimagerät geworben. Der unter dem Preis angeführte Link "Mehr zum Produkt" leitete auf eine Seite weiter, auf der auch Angaben zur Energie­ef­fi­zi­enz­klasse des Gerätes gemacht wurden. Für den klagenden Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen verstieß diese Praxis gegen die EU-Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für die Energie­ver­brauchs­kenn­zeichnung, nach der die Energie­ef­fizienz sofort erkennbar sein müsse.

Link selbst gibt keinen Hinweis auf weiterführende Informationen zur Effizienzklasse

Der Bundes­ge­richtshof gab der Verbrau­cher­zentrale Recht. Hornbach habe laut Gericht nicht deshalb gegen die EU-Verordnung verstoßen, weil die Energie­ef­fi­zi­enz­klasse erst auf einer verlinkten Seite aufgeführt war. Grund für das Urteil sei die Tatsache gewesen, dass der Link selbst keinen Hinweis darauf gab, dass dahinter die Effizienzklasse zu finden war. Mit seinem Urteil hob der Bundes­ge­richtshof die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen auf.

Neue EU-Regeln für Kennzeichnung von Elektrogeräten

Seit dem 1. August 2017 gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten neue weiterführende Regeln für die Kennzeichnung von Elektrogeräten. Die Verordnung legt nicht nur eine schrittweise Rückkehr zur A-G-Skala fest, sondern auch weitreichende Regeln für den Online-Handel und Werbe­ma­te­rialien. So muss neben der momentan gültigen Effizienzklasse eines Produkts auch das Spektrum der auf dem Label verwendeten Effizi­enz­klassen angegeben werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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