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Dokument-Nr. 32341

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Gericht der Europäischen Union Urteil08.11.2022

EuGH: Umweltverbände haben Klagebefugnis gegen Typgenehmigung für ThermofensterÜbereinkommen von Aarhus in Verbindung mit der Charta verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährung eines wirksamen gerichtlichen Schutz es

Anerkannte Umweltverbände dürfen vor Gericht gegen die Zulassung von Autos mit umstrittenen Abschalt­einrichtungen vorgehen. Das entschied der Europäische Gerichtshof. In der Bekanntgabe des Urteils heißt es, die EU-Mitglieds­s­taaten müssten den Verbänden die Möglichkeit geben, die Beachtung des europäischen Umweltrechts überprüfen zu lassen.

Die Deutsche Umwelthilfe, eine nach deutschem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigte anerkannte Umwelt­ver­ei­nigung, ficht vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwal­tungs­gericht die Entscheidung des Kraftfahrt- Bundesamts an, mit der für bestimmte Fahrzeuge der Marke Volkswagen1 die Verwendung einer Software zur Verringerung des Recyclings von Schadstoffen nach Maßgabe der Außentemperatur genehmigt wurde. Die fragliche Software legt ein Thermofenster fest, bei dem die Abgas­rü­ck­füh­rungsrate bei einer Umgebung­s­tem­peratur unter – 9 Grad Celsius bei  % liegt, zwischen – 9 und 11 Grad Celsius bei 85 % und über 11 Grad Celsius ansteigt, um erst ab einer Umgebung­s­tem­peratur von über 15 Grad Celsius 100 % zu erreichen. Bei der in Deutschland festgestellten Durch­schnitt­stem­peratur, die im Jahr 2018 10,4 Grad Celsius betragen haben soll, liegt die Abgas­rü­ck­füh­rungsrate also nur bei 85 %. Nach Auffassung der Deutschen Umwelthilfe stellt ein solches Thermofenster eine gemäß dem Unionsrecht unzulässige Abschalt­ein­richtung dar. Die Bundesrepublik Deutschland, gegen die sich die Klage richtet, macht geltend, dass die Deutsche Umwelthilfe für eine Anfechtung der streitigen Entscheidung, mit der eine EG-Typgenehmigung geändert wird, nicht klagebefugt und ihre Klage daher unzulässig sei. Im Übrigen sei das in Rede stehende Thermofenster mit dem Unionsrecht vereinbar.

VG hatte an Klagebefugnis der DUH gezweifelt

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht, das in Bezug auf diese beiden Punkte Zweifel hat, hat den Gerichtshof um Auslegung zum einen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffent­lich­keits­be­tei­ligung an Entschei­dungs­ver­fahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltan­ge­le­gen­heiten in Verbindung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und zum anderen der Verordnung Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Perso­nen­kraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungs­in­for­ma­tionen für Fahrzeuge ersucht.

EuGH: Umwelt­ver­ei­nigung ist nach nationalem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt

Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof erstens, dass das Übereinkommen von Aarhus in Verbindung mit der Charta dahin auszulegen ist, dass es einer Umwelt­ver­ei­nigung, die nach nationalem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt ist, nicht verwehrt werden darf, eine Verwal­tungs­ent­scheidung, mit der eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt oder geändert wird, die möglicherweise gegen das Verbot der Verwendung von Abschalt­ein­rich­tungen, die die Wirkung von Emissi­ons­kon­troll­systemen verringern, verstößt, vor einem inner­staat­lichen Gericht anzufechten. Das Übereinkommen von Aarhus verpflichtet nämlich in Verbindung mit der Charta die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz zu gewährleisten, und verbietet es ihnen, Umwelt­ver­ei­ni­gungen jede Möglichkeit zu nehmen, die Beachtung bestimmter Vorschriften des Unions­um­welt­rechts überprüfen zu lassen.

EuGH präzisierte außerdem seine Linie hinsichtlich der Thermofenster

Zweitens erinnert der Gerichtshof, was das fragliche Thermofenster betrifft, daran, dass er in Bezug auf ein identisches Thermofenster bereits entschieden hat, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissi­ons­grenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern erfolgt, eine „Abschalt­ein­richtung“ darstellt. Nach der Verordnung Nr. 715/2007 ist die Verwendung von Abschalt­ein­rich­tungen, die die Wirkung von Emissi­ons­kon­troll­systemen verringern, unzulässig. Jedoch kann eine Abschalt­ein­richtung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgas­rü­ck­füh­rungs­systems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Ob dies hier der Fall ist, hat das vorlegende Gericht zu prüfen.

Gerichtshof bekräftigte zudem frühere Entscheidungen: Thermofenster nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig

Außerdem ist, wie der Gerichtshof ebenfalls bereits entschieden hat, eine solche „Notwendigkeit“ der Verwendung einer Abschalt­ein­richtung nur dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann. Der Gerichtshof weist jedenfalls darauf hin, dass selbst bei Vorliegen der oben beschriebenen Notwendigkeit die Abschalt­ein­richtung, wenn sie während des überwiegenden Teils des Jahres unter normalen Fahrbedingungen funktionieren sollte, unzulässig ist. Ließe man nämlich eine solche Einrichtung zu, würde dies dazu führen, dass die Ausnahme häufiger zur Anwendung käme als das Verbot, wodurch der Grundsatz der Begrenzung der Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen unver­hält­nismäßig beeinträchtigt würde.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)

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