21.11.2024
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Dokument-Nr. 30239

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Beschluss29.04.2021Finanzgericht des Saarlandes3 V 1023/21
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Finanzgericht des Saarlandes Beschluss29.04.2021

Kein hinreichender Nachweis für behauptete Doppel­be­steuerung einer gesetzlichen Rente trotz Berufung auf Formeln eines MathematikersFG des Saarlandes lehnt Antrag einer Rentnerin ab

Das Finanzgericht des Saarlandes hatte zu der Frage, ob das geltende Renten­besteuerungs­system wegen möglicher "Doppel­be­steuerung von Renten" verfas­sungs­widrig ist, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung eines Einkommen­steuer­bescheids) summarisch darüber zu entscheiden, ob bei einer Rentnerin eine doppelte Besteuerung ihrer Rente vorliegt. Das Gericht hält es zwar grundsätzlich für möglich, dass es zu einer sog. "Doppel­be­steuerung von Renten" kommen kann. Im Streitfall hat es im Rahmen einer summarischen Prüfung aber entschieden, dass die Antragstellerin eine Doppel­be­steuerung nicht dargelegt hat.

Die Diskussion um das Thema "Doppel­be­steuerung" von Renten hat inzwischen weite Kreise gezogen. Durch das Alter­sein­künf­te­gesetz (AltEinkG) wurde ab 2005 die einkom­men­steu­erliche Behandlung von Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen einerseits und der Besteuerung der Rentenzahlungen andererseits neu geregelt (nachgelagerte Besteuerung); seit 2005 steigt der Besteu­e­rungs­anteil schrittweise von zunächst 50 % auf 100 % (im Jahr 2040) an, im Gegenzug ist ein Steuerabzug auf Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen in zunehmend größerem Umfang möglich. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht (BVerfG) hatte den Gesetzgeber bereits 2002 aufgefordert, die steuerliche Behandlung von Vorsor­ge­auf­wen­dungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsor­ge­auf­wen­dungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (2 BvL 17/99). Dass dem Gesetzgeber dies durch das AltEinkG geglückt ist, wird auch von renommierten Stimmen bezweifelt.

Fehlerhafte Rechnung dank unzutreffender Lebenserwartung

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs ist eine doppelte Besteuerung anzunehmen, wenn die einem Steuer­pflichtigen voraussichtlich steue­run­be­lastet zufließenden Renten­teil­beträge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen bezahlten Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen, wobei Details der Berechnung noch nicht höchst­rich­terlich geklärt sind. Die "Beweislast" für eine Doppelbesteuerung wird übrigens bei dem Rentner selbst gesehen. Im vom FG des Saarlandes entschiedenen Fall hatte die Rentnerin - unter Berufung auf eine mathematische Formel - zum einen argumentiert, bei ihr liege eine doppelte Besteuerung vor, weil die Summe ihrer "versteuerten Renten­bei­trags­zah­lungen" größer sei als die Summe der ihr nach der durch­schnitt­lichen Lebenserwartung voraussichtlich zufließenden steuerfreien Anteile der Rentenzahlungen. Dabei hatte die Antragstellerin den sog. Versi­che­rungs­verlauf der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung vorgelegt. Allerdings war die Berechnung der Antragstellerin aus Sicht des Gerichts fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden durch­schnitt­lichen Lebenserwartung beruhte. Unter Anwendung der aus Sicht des Gerichts zutreffenden durch­schnitt­lichen Lebenserwartung ergab sich, dass die Summe der voraussichtlich steuerfrei zufließenden Rententeile größer ist als die Summe der versteuerten Rentenbeiträge, womit eine doppelte Besteuerung nach den genannten Kriterien gerade nicht hinreichend dargelegt war.

Abstrakte Verhält­nis­rechnung ist kein geeignetes Kriterium

Soweit sich die Antragstellerin zudem mithilfe einer mathematischen Formel darauf berief, dass der Anteil der aus versteuerten Beitrags­zah­lungen erwirt­schafteten Renten-Entgeltpunkte an den gesamten Renten-Entgeltpunkten den Prozentsatz des steuerfreien Anteils der Rente übersteige, sah das Gericht diese abstrakte Verhält­nis­rechnung nicht als geeignetes Kriterium zur Darlegung einer Doppel­be­steuerung an. Eine solche lässt nämlich die absoluten Zahlen, die nach den Vorgaben von BVerfG und BFH maßgeblich sind, gänzlich unberück­sichtigt. Das Gericht monierte zudem, dass die mathematischen Formeln, auf die sich die Antragstellerin berief, einen Sonder­aus­ga­be­nabzug in der Zeit vor 2005 nicht berücksichtigen, so dass die "versteuerten Beiträge" danach nicht zutreffend ermittelt sind. Da das Gericht die Beschwerde zugelassen hat, könnte sich bald der BFH mit der Sache beschäftigen.

Quelle: Finanzgericht des Saarlandes, ra-online (pm/aw)

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