Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.11.2022
FG Rheinland-Pfalz rügt Agentur für Arbeit Kaiserslautern wegen "Missachtung des Gerichts"Agentur für Arbeit ist gegenüber dem Gericht zur Auskunft verpflichtet
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat der Klage einer Frau aus Pirmasens wegen Kindergeld stattgegeben, weil die (auch für Pirmasens) zuständige Agentur für Arbeit Kaiserslautern auf zwei gerichtliche Anfragen nicht reagiert und das Gericht deshalb keine Zweifel hatte, dass das Kind der Klägerin - wie von ihr vorgetragen - im streitigen Zeitraum dort als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war.
Im März 2022 erließ die zur Bundesagentur für Arbeit gehörende beklagte Familienkasse einen Bescheid, mit dem die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin aufgehoben und das für sechs Monate gezahlte Kindergeld (rund 1.314,00 €) zurückgefordert wurde, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Tochter der Klägerin eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen oder fortsetzen können. Dagegen erhob die Klägerin Klage und wies erneut - wie schon im Einspruchsverfahren - darauf hin, dass sich ihre Tochter auch bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet habe.
Agentur für Arbeit reagierte auf gerichtliche Schreiben nicht
Das Gericht wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 8. September 2022 an die Agentur für Arbeit Kaiserlautern (zuständig auch für Pirmasens) und bat um zeitnahe Mitteilung, ob das Kind der Klägerin in dem streitigen Zeitraum tatsächlich als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei. Nach Ausbleiben einer Rückantwort wandte sich das Gericht mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 an die Behördenleitung, äußerte sein Befremden über die ausgebliebene Rückantwort und forderte auf, die Anfrage des Gerichts bis 28. Oktober 2022 zu beantworten. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet, obwohl es mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden war (am 8. Oktober 2022).
Nicht reagieren auf gerichtliche Schreiben stellt grobe Missachtung des Gerichts dar
Daher gab das FG der Klage der Klägerin statt und führte zur Begründung aus, die Agentur für Arbeit Kaiserlautern sei dem Gericht zur Auskunft verpflichtet. Dass die Agentur auf die beiden gerichtlichen Anfragen ohne ersichtlichen Grund nicht reagiert habe, stelle eine grobe Missachtung des Gerichts dar, die nicht zu Lasten der Klägerin gehen könne. Deshalb glaube das Gericht der Klägerin, dass ihre Tochter im streitigen Zeitraum bei der Agentur als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2022
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/aw)