18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.04.2012

Aufwendungen für Fahrten eines Lehrers zu Orchesterproben nicht als Werbungskosten steuermindernd abziehbarAusgaben sind nicht als Fortbil­dungs­kosten anzusehen und stellen daher keine Werbungskosten dar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat erläutert, ob und wann Aufwendungen eines Lehrers für Fahrten zu Orchesterproben als steuermindernde Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit abgezogen werden können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Schullehrer und u.a. Fachlehrer für Musik. Für Fahrten zu Musikproben verschiedener Sinfo­nie­or­chester machte er in seinen Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen für die Jahre 2005 und 2006 Beträge von rund 2.600 Euro bzw. rund 2.400 Euro als Werbungskosten mit der Erläuterung geltend, es handele sich dabei um Fortbil­dungs­auf­wen­dungen. Auf Nachfrage des Finanzamts gab er unter Vorlage verschiedener Bescheinigungen von Orches­ter­leitern über seine Tätigkeit im Orchester (z.B. Satzproben in bestimmten Instru­men­ten­gruppen) u.a. an, er habe Musik studiert und sein Arbeitgeber - das Land Rheinland-Pfalz - fordere eine stetige Weiterbildung. Eine künstlerische Weiterbildung könne nur im Zusammenspiel mit gleichermaßen hoch ausgebildeten Musikern in (semi-) professionellen Ensembles erfolgen. Für die Mitwirkung in dem Orchester habe er kein Honorar bezogen.

Fahrkosten stellen nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar

Das Finanzamt sah die geltend gemachten Aufwendungen hingegen als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung an und lehnte den Ansatz entsprechender Werbungskosten ab. Die Tatsache, dass er über mehrere Jahre "in großem Umfang Fahrtkosten zu Proben" und auch "zu Konzerten" geltend gemacht habe, zeige, dass ein nicht unwesentlicher privater Aspekt vorhanden sei.

Aufwendungen nur bei konkretem Zusammenhang zwischen Erwerb von Kenntnissen und Berufstätigkeit als Werbungskosten abziehbar

Die dagegen angestrengte Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass Aufwendungen zum Erwerb bestimmter Kenntnisse als Werbungskosten abziehbar sein könnten, wenn ein konkreter Zusammenhang dieser Kenntnisse mit der Berufstätigkeit bestehe. Ob dies zutreffe, sei durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Für die Frage einer privaten oder beruflichen Veranlassung könnten äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) herangezogen werden. Für die berufliche Veranlassung eines Lehrers, der an einem Kurs teilnehme, würde u.a. sprechen, dass er tatsächlich entsprechenden Unterricht erteilt habe,

dass Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband oder die Schulverwaltung sei, dass Sonderurlaub erteilt sei,

dass das dienstliche Interesse an der Lehrgangs­teilnahme bescheinigt sei,

dass der Lehrgang mit einer Prüfung oder einem Zertifikat abgeschlossen werde und

dass die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet werden können bzw. sollen.

Verwertbarkeit von Kenntnisse und Fertigkeiten im schulischen Bereich kommt nur untergeordnete Bedeutung zu

Im vorliegenden Fall würden nahezu alle Indizien gegen eine berufliche Veranlassung sprechen. Der Kläger habe beispielsweise an keiner Schule, an der er tätig gewesen sei, Satzproben in bestimmten Instru­men­ten­gruppen durchgeführt, Sonderurlaub sei nicht gewährt, Prüfungen seien nicht abgelegt worden. Soweit das Pädagogische Landesinstitut Rheinland-Pfalz ausführe, dass Proben und Konzerte als "dienstlichen Interessen dienend" anerkannt würden, sei das nicht ausreichend, weil das auch für Lehrkräfte gelte, die keinen Musikunterricht erteilen würden; so unterscheide das Institut auch zwischen (lediglich) "dienstlichen Interessen dienend" " und "für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen sein", und nur im zuletzt genannten Fall werde unter Umständen Sonderurlaub gewährt. Im vorliegenden Falle habe das die betreffenden Aufwendungen "auslösende Moment" auf privaten Umständen beruht, denn der Kläger sei nach Abschluss seines Studiums weiterhin im Orchester geblieben. Einer (etwaigen) Verwertbarkeit seiner Kenntnisse und Fertigkeiten im schulischen Bereich komme demgegenüber allenfalls eine völlig untergeordnete Bedeutung zu.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13498

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI